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EuGH Urteil vom 19.11.1991 - C-6/90, C-9/90

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Entscheidungsstichwort (Thema)

ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: PRETURA DI VICENZA UND PRETURA DI BASSANO DEL GRAPPA – ITALIEN. NICHTUMSETZUNG EINER RICHTLINIE – HAFTUNG DES MITGLIEDSTAATS. 1. Handlungen der Organe – Richtlinien – Unmittelbare Wirkung – Voraussetzungen – Verschiedene mögliche Mittel zur Erreichung des vorgeschriebenen Ziels – Unbeachtlich (EWG-Vertrag, Artikel 189 Absatz 3). 2. Sozialpolitik – Rechtsangleichung – Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers – Richtlinie 80/987 – Artikel 1 bis 5 – Wirkungen in den Beziehungen zwischen Staat und einzelnem(Richtlinie 80/987 des Rates, Artikel 1 bis 5). 3. Gemeinschaftsrecht – Dem einzelnen verliehene Rechte – Verletzung durch einen Mitgliedstaat – Pflicht zum Ersatz des dem einzelnen entstandenen Schadens (EWG-Vertrag, Artikel 5). 4. Gemeinschaftsrecht – Dem einzelnen verliehene Rechte – Verstoß eines Mitgliedstaats gegen die Verpflichtung zur Umsetzung einer Richtlinie – Pflicht zum Ersatz des dem einzelnen entstandenen Schadens – Voraussetzungen – Entschädigungsmodalitäten – Anwendung des nationalen Rechts – Grenzen (EWG-Vertrag, Artikel 189 Absatz 3)

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Tatsache, daß der Mitgliedstaat, an den eine Richtlinie gerichtet ist, zwischen mehreren möglichen Mitteln zur Erreichung des durch diese vorgeschriebenen Ziels wählen kann, schließt nicht aus, daß der einzelne vor den nationalen Gerichten die Rechte geltend machen kann, deren Inhalt sich bereits aufgrund der Richtlinie mit hinreichender Genauigkeit bestimmen läßt.

2. Auch wenn die Vorschriften der Richtlinie 80/987 über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers in bezug auf die Bestimmung des Personenkreises, dem die Garantie zugute kommen soll, und den Inhalt dieser Garantie unbedingt und hinreichend genau sind, können sich die Betroffenen nicht vor den nationalen Gerichten auf diese Vorschriften berufen, wenn ein Mitgliedstaat noch keine Durchführungsmaßnahmen erlassen hat; zum einen regeln die Vorschriften nämlich nicht, wer Schuldner dieser Garantieansprüche ist, und zum anderen kann der Staat nicht allein deshalb als Schuldner angesehen werden, weil er die Richtlinie nicht fristgemäß umgesetzt hat.

3. Die volle Wirksamkeit der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen wäre beeinträchtigt und der Schutz der durch sie begründeten Rechte gemindert, wenn der einzelne nicht die Möglichkeit hätte, für den Fall eine Entschädigung zu erlangen, daß seine Rechte durch einen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht verletzt werden, der einem Mitgliedstaat zuzurechnen ist. Diese Möglichkeit einer Entschädigung durch den Mitgliedstaat ist vor allem dann unerläßlich, wenn die volle Wirkung der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen davon abhängt, daß der Staat tätig wird, und der einzelne deshalb im Falle einer Untätigkeit des Staates die ihm durch das Gemeinschaftsrecht zuerkannten Rechte vor den nationalen Gerichten nicht geltend machen kann.

Der Grundsatz einer Haftung des Staates für Schäden, die dem einzelnen durch dem Staat zurechenbare Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht entstehen, folgt somit aus dem Wesen der mit dem EWG-Vertrag geschaffenen Rechtsordnung.

Die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zum Ersatz dieser Schäden findet auch in Artikel 5 EWG-Vertrag eine Stütze, nach dem die Mitgliedstaaten alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Durchführung des Gemeinschaftsrechts zu treffen und folglich auch die rechtswidrigen Folgen eines Verstoßes gegen das Gemeinschaftsrecht zu beheben haben.

4. Die Voraussetzungen, unter denen die gemeinschaftsrechtlich gebotene Haftung eines Mitgliedstaats für die dem einzelnen durch Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht entstandenen Schäden einen Entschädigungsanspruch eröffnet, hängen von der Art des Verstoßes gegen das Gemeinschaftsrecht ab, der dem verursachten Schaden zugrundeliegt.

Verstößt ein Mitgliedstaat gegen seine Verpflichtung aus Artikel 189 Absatz 3 EWG-Vertrag, alle erforderlichen Maßnahmen zur Erreichung des durch eine Richtlinie vorgeschriebenen Ziels zu erlassen, so verlangt die volle Wirksamkeit dieser gemeinschaftsrechtlichen Regelung einen Entschädigungsanspruch, wenn die folgenden drei Voraussetzungen erfüllt sind: Erstens muß das durch die Richtlinie vorgeschriebene Ziel die Verleihung von Rechten an den einzelnen beinhalten. Zweitens muß der Inhalt dieser Rechte auf der Grundlage der Richtlinie bestimmt werden können. Drittens muß ein Kausalzusammenhang zwischen dem Verstoß gegen die dem Staat auferlegte Verpflichtung und dem dem Geschädigten entstandenen Schaden bestehen.

Mangels einer gemeinschaftsrechtlichen Regelung ist es Sache des Mitgliedstaats, die Folgen des verursachten Schadens im Rahmen des nationalen Haftungsrechts zu beheben. Allerdings dürfen die im Schadensersatzrecht der einzelnen Mitgliedstaaten festgelegten materiellen und formellen Voraussetzungen nicht ungünstiger sein als bei ähnlichen Klagen, die nur nationales Recht betreffen, und sie dür...

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