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EuGH Urteil vom 19.11.1991 - C-6/90, C-9/90

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Entscheidungsstichwort (Thema)

ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: PRETURA DI VICENZA UND PRETURA DI BASSANO DEL GRAPPA – ITALIEN. NICHTUMSETZUNG EINER RICHTLINIE – HAFTUNG DES MITGLIEDSTAATS. 1. Handlungen der Organe – Richtlinien – Unmittelbare Wirkung – Voraussetzungen – Verschiedene mögliche Mittel zur Erreichung des vorgeschriebenen Ziels – Unbeachtlich (EWG-Vertrag, Artikel 189 Absatz 3). 2. Sozialpolitik – Rechtsangleichung – Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers – Richtlinie 80/987 – Artikel 1 bis 5 – Wirkungen in den Beziehungen zwischen Staat und einzelnem(Richtlinie 80/987 des Rates, Artikel 1 bis 5). 3. Gemeinschaftsrecht – Dem einzelnen verliehene Rechte – Verletzung durch einen Mitgliedstaat – Pflicht zum Ersatz des dem einzelnen entstandenen Schadens (EWG-Vertrag, Artikel 5). 4. Gemeinschaftsrecht – Dem einzelnen verliehene Rechte – Verstoß eines Mitgliedstaats gegen die Verpflichtung zur Umsetzung einer Richtlinie – Pflicht zum Ersatz des dem einzelnen entstandenen Schadens – Voraussetzungen – Entschädigungsmodalitäten – Anwendung des nationalen Rechts – Grenzen (EWG-Vertrag, Artikel 189 Absatz 3)

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Tatsache, daß der Mitgliedstaat, an den eine Richtlinie gerichtet ist, zwischen mehreren möglichen Mitteln zur Erreichung des durch diese vorgeschriebenen Ziels wählen kann, schließt nicht aus, daß der einzelne vor den nationalen Gerichten die Rechte geltend machen kann, deren Inhalt sich bereits aufgrund der Richtlinie mit hinreichender Genauigkeit bestimmen läßt.

2. Auch wenn die Vorschriften der Richtlinie 80/987 über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers in bezug auf die Bestimmung des Personenkreises, dem die Garantie zugute kommen soll, und den Inhalt dieser Garantie unbedingt un...

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