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EuGH Urteil vom 19.10.2017 - C-303/16

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Bauleistung, Einheitlichkeit der Leistung, Installation von Solarenergieanlagen auf Gebäuden, Unzuständigkeit des EuGH

 

Leitsatz (amtlich)

Der Gerichtshof der Europäischen Union ist für die Beantwortung der vom Conseil d’État (Staatsrat, Frankreich) mit Entscheidung vom 20. Mai 2016 vorgelegten Frage nicht zuständig.

 

Normenkette

EWGRL 388/77 Art. 5 Abs. 5, Art. 6 Abs. 1; EGRL 112/2006 Art. 14 Abs. 3, Art. 24 Abs. 1

 

Beteiligte

Solar Electric Martinique

Ministre des finances et des comptes publics

 

Verfahrensgang

Conseil d Etat (Frankreich) (Beschluss vom 20.05.2016; Abl.EU 2016, Nr. C 287/16)

 

Tatbestand

„Vorlage zur Vorabentscheidung ‐ Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie ‐ Richtlinie 2006/112/EG ‐ Bauleistungen ‐ Französische überseeische Departements ‐ Vom nationalen Recht für anwendbar erklärte Vorschriften ‐ Umsätze, die mit dem Vertrieb und der Installation auf Gebäuden getätigt werden ‐ Einordnung als einheitlicher Umsatz ‐ Unzuständigkeit“

In der Rechtssache C-303/16

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Conseil d’État (Staatsrat, Frankreich) mit Entscheidung vom 20. Mai 2016, beim Gerichtshof eingegangen am 30. Mai 2016, in dem Verfahren

Solar Electric Martinique

gegen

Ministre des Finances et des Comptes publics

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. L. da Cruz Vilaça sowie der Richter E. Levits (Berichterstatter) und A. Borg Barthet, der Richterin M. Berger und des Richters F. Biltgen,

Generalanwalt: P. Mengozzi,

Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 9. Februar 2017,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

‐ der Solar Electric Martinique, vertreten durch F. Fabiani und F. Joly, avocats,

‐ der französischen Regierung, vertreten durch S. Ghiandoni und D. Colas als Bevollmächtigte,

‐ der Europäischen Kommission, vertreten durch N. Gossement und L. Lozano Palacios als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 29. Juni 2017

folgendes

Urteil

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 5 Abs. 5 und von Art. 6 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ‐ Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. 1977, L 145, S. 1) in der durch die Richtlinie 95/7/EG des Rates vom 10. April 1995 (ABl. 1995, L 102, S. 18) geänderten Fassung (im Folgenden: Sechste Richtlinie) sowie von Art. 14 Abs. 3 und Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1, im Folgenden: Mehrwertsteuerrichtlinie), die mit Wirkung vom 1. Januar 2007 die Sechste Richtlinie ersetzt hat.

Rz. 2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Solar Electric Martinique und dem Ministre des Finances et des Comptes publics (Frankreich) (Minister für Finanzen und Haushalt) wegen Mehrwertsteuernachzahlungen, die diese Gesellschaft für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2007 zu leisten hatte.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Rz. 3

In Art. 3 („Territorialität“) der Sechsten Richtlinie heißt es:

„(1) Im Sinne dieser Richtlinie ist zu verstehen unter

‐ ‚Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats‘ das Inland, wie es für jeden Mitgliedstaat in den Absätzen 2 und 3 definiert ist;

…

(3) Folgende Hoheitsgebiete gelten nicht als Inland:

…

Ferner gelten nicht als Inland:

…

‐ Französische Republik:

die überseeischen Departements;

…“

Rz. 4

In Art. 5 („Lieferung von Gegenständen“) der Sechsten Richtlinie heißt es:

„(1) Als Lieferung eines Gegenstands gilt die Übertragung der Befähigung, wie ein Eigentümer über einen körperlichen Gegenstand zu verfügen.

…

(5) Als Lieferungen im Sinne des Absatzes 1 können die Mitgliedstaaten die Erbringung bestimmter Bauleistungen betrachten.

…“

Rz. 5

Art. 6 („Dienstleistungen“) der Sechsten Richtlinie bestimmt in Abs. 1:

„(1) Als Dienstleistung gilt jede Leistung, die keine Lieferung eines Gegenstands im Sinne des Artikels 5 ist.

Diese Leistung kann unter anderem bestehen

‐ in der Abtretung eines unkörperlichen Gegenstands, gleichgültig, ob in einer Urkunde verbrieft oder nicht;

‐ in der Verpflichtung, eine Handlung zu unterlassen oder eine Handlung oder einen Zustand zu dulden;

‐ in der Ausführung eines Dienstes auf Grund einer behördlichen Anordnung oder kraft Gesetzes.“

Rz. 6

Gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Mehrwertsteuerrichtlinie gilt diese Richtlinie nicht für die französischen überseeischen Departements.

Rz. 7

Art. 14 Abs. 3 der Mehrwertsteuerrichtlinie stimmt mit Art. 5 Abs. 5 der Sechsten Richtlinie überein.

Rz. 8

Nach Art. 24 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie gilt als „Dienstleistung“ jeder Umsatz, der keine Lieferung von Gegenständen ist.

Französisches Recht

Rz. 9

Art. 256 Abs. 4 Nr. 1 des Code général des impôts (Allgemeines Steuergesetzbuch, im Folgenden: Steuergese...

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