Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage zur Vorabentscheidung. Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen. Nationale Regelung, die aus therapeutischen Gründen und Sicherheitsgründen die psychiatrische Unterbringung von Personen gestattet, die im Zustand geistiger Verwirrung Taten begangen haben, aufgrund deren eine Gefahr für die Allgemeinheit besteht. Recht auf Rechtsbelehrung. Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand. Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf. Unschuldsvermutung. Schutzbedürftige Person
Normenkette
Charta der Grundrechte der Europäischen Union Art. 6, 47, 51 Abs. 1; Richtlinie 2012/13/EU Art. 8 Abs. 2; Richtlinie 2013/48/EU Art. 12; Richtlinie (EU) 2016/343 Art. 3
Beteiligte
Tenor
1. Die Richtlinie 2012/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren und die Richtlinie 2013/48/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs sind dahin auszulegen, dass sie auf ein gerichtliches Verfahren Anwendung finden, das wie das in der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Regelung vorgesehene Verfahren aus therapeutischen Gründen und aus Sicherheitsgründen die psychiatrische Unterbringung von Personen gestattet, die im Zustand geistiger Verwirrung Taten begangen haben, aufgrund deren eine Gefahr für die Allgemeinheit besteht. Die Richtlinie 2012/13 ist dahin auszulegen, dass Personen, die im Verdacht stehen, eine Straftat begangen zu ...