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EuGH Urteil vom 19.03.2013 - C-399/10 P, C-401/10 P

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsmittel. Staatliche Beihilfen. Finanzielle Maßnahmen zugunsten von France Télécom. Vorhaben eines Aktionärsvorschusses. Öffentliche Erklärungen eines Mitglieds der französischen Regierung. Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wird, ohne ihre Rückforderung anzuordnen. Begriff der staatlichen Beihilfe. Begriff des wirtschaftlichen Vorteils. Begriff der Bindung staatlicher Mittel

 

Beteiligte

Bouygues und Bouygues Télécom / Kommission u.a

Französische Republik

France Télécom SA

Bouygues SA

Bouygues SA

Bouygues Télécom SA

Bouygues Télécom SA

Europäische Kommission

Europäische Kommission

Association frančaise des opérateurs de réseaux et services de télécommunications (AFORS Télécom)

 

Tenor

1. Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 21. Mai 2010, Frankreich u. a./Kommission (T-425/04, T-444/04, T-450/04 und T-456/04), wird aufgehoben.

2. Die Rechtssachen T-425/04, T-444/04 und T-450/04 werden an das Gericht der Europäischen Union zur Entscheidung über die geltend gemachten Klagegründe und die bei ihm gestellten Klageanträge, über die der Gerichtshof nicht entschieden hat, zurückverwiesen.

3. Die Kostenentscheidung wird vorbehalten.

 

Tatbestand

In den verbundenen Rechtssachen

betreffend zwei Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 4. und 3. August 2010,

Bouygues SA mit Sitz in Paris (Frankreich),

Bouygues Télécom SA mit Sitz in Boulogne-Billancourt (Frankreich),

Prozessbevollmächtigte: C. Baldon, J. Blouet-Gaillard, J. Vogel, F. Sureau und D. Theophile, avocats,

Rechtsmittelführerinnen,

andere Verfahrensbeteiligte:

Europäische Kommission, vertreten durch C. Giolito, D. Grespan und S. Thomas als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

...

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