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EuGH Urteil vom 18.12.2014 - C-131/13, C-163/13, C-164/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerbefreiung, Vorsteuerabzug, Innergemeinschaftliche Lieferung, Beteiligung an Mehrwertsteuerbetrug, Steuerbetrug, Versagung des Vorsteuerabzugs, Versagung der Steuerbefreiung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Vorlagefragen des Hoge Raad der Nederlanden in den Rechtssachen C-163/13 und C-164/13 sind unzulässig.

2. Die Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ‐ Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 95/7/EG des Rates vom 10. April 1995 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die nationalen Behörden und Gerichte einem Steuerpflichtigen im Rahmen einer innergemeinschaftlichen Lieferung das Recht auf Vorsteuerabzug, auf Mehrwertsteuerbefreiung oder auf Mehrwertsteuererstattung versagen müssen, auch wenn das nationale Recht keine Bestimmungen enthält, die eine solche Versagung vorsehen, sofern anhand objektiver Umstände nachgewiesen ist, dass dieser Steuerpflichtige wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich durch den Umsatz, auf den er sich zur Begründung des betreffenden Rechts beruft, an einer im Rahmen einer Lieferkette begangenen Mehrwertsteuerhinterziehung beteiligt hat.

3. Die Sechste Richtlinie 77/388 in der durch die Richtlinie 95/7 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass einem Steuerpflichtigen, der wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich durch den Umsatz, auf den er sich zur Begründung von Rechten auf Vorsteuerabzug, auf Mehrwertsteuerbefreiung oder auf Mehrwertsteuererstattung beruft, an einer im Rahmen einer Lieferkette begangenen Mehrwertsteuerhinterziehung beteiligt hat, diese Rechte ungeachtet der Tatsache versagt werden können, dass die Steuerhinterziehung in einem anderen Mitgliedstaat als dem begangen wurde, in dem diese Rechte beansprucht werden, und dass der Steuerpflichtige in letzterem Mitgliedstaat die in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen formalen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Rechte erfüllt hat.

 

Normenkette

EWGRL 388/77

 

Beteiligte

Schoenimport Italmoda Mariano Previti

Schoenimport Italmoda Mariano Previti vof

Staatssecretaris van Financien

 

Verfahrensgang

Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande) (Beschluss vom 22.02.2013; ABl. EU 2013, Nr. C 171/12)

 

Tatbestand

„Vorlagen zur Vorabentscheidung ‐ Mehrwertsteuer ‐ Sechste Richtlinie ‐ Übergangsregelung für den Handel zwischen den Mitgliedstaaten ‐ Gegenstände, die innerhalb der Gemeinschaft versandt oder befördert werden ‐ Steuerhinterziehung im Bestimmungsmitgliedstaat ‐ Berücksichtigung der Steuerhinterziehung im Versandmitgliedstaat ‐ Versagung des Rechts auf Abzug, Befreiung oder Erstattung ‐ Fehlen nationaler Rechtsvorschriften“

In den verbundenen Rechtssachen C-131/13, C-163/13 und C-164/13

betreffend Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande) mit Entscheidungen vom 22. Februar und vom 8. März 2013, beim Gerichtshof eingegangen am 18. März und am 2. April 2013, in den Verfahren

Staatssecretaris van Financiën

gegen

Schoenimport „Italmoda“ Mariano Previti vof (C-131/13)

und

Turbu.com BV (C-163/13),

Turbu.com Mobile Phone’s BV (C-164/13)

gegen

Staatssecretaris van Financiën

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Tizzano sowie der Richter S. Rodin (Berichterstatter), A. Borg Barthet, E. Levits und F. Biltgen,

Generalanwalt: M. Szpunar,

Kanzler: V. Tourrès, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juni 2014,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

‐ der Schoenimport „Italmoda“ Mariano Previti vof, vertreten durch A. J. de Ruiter,

‐ der Turbu.com BV und der Turbu.com Mobile Phone’s BV, vertreten durch J. J. Vetter, advocaat,

‐ der niederländischen Regierung, vertreten durch M. Bulterman, C. Schillemans und B. Koopman als Bevollmächtigte,

‐ der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von F. Urbani Neri, avvocato dello Stato,

‐ der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch L. Christie und S. Brighouse als Bevollmächtigte im Beistand von P. Moser, QC, und G. Peretz, Barrister,

‐ der Europäischen Kommission, vertreten durch W. Roels und A. Cordewener als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 11. September 2014

folgendes

Urteil

Rz. 1

Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung von Art. 17 Abs. 2 und 3 sowie Art. 28b Teil A Abs. 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ‐ Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) in der durch die Richtlinie 95/7/EG des Rates vom 10. April 1995 (ABl. L 102, S. 18) geänderten Fassung (im Folgenden: Sechste Richtlinie).

Rz. 2

Diese Ersuchen ergehen im Rahmen von Rechtss...

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