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EuGH Urteil vom 18.12.2007 - C-368/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorsteuerabzug, Abschaffung des einmonatigen Aufschubs mit Übergangsregelung

 

Leitsatz (amtlich)

Die Art. 17 und 18 Abs. 4 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ‐ Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Bestimmung wie der durch das Gesetz Nr. 93-859 vom 22. Juni 1993, Haushaltsberichtigungsgesetz für 1993, eingeführten Übergangsbestimmung, die die Aufhebung einer nach Art. 28 Abs. 3 Buchst. d dieser Richtlinie erlaubten nationalen Ausnahme begleiten soll, nicht entgegenstehen, sofern vom nationalen Gericht überprüft wird, ob diese Maßnahme im Einzelfall die Wirkungen der nationalen Ausnahmevorschrift einschränkt.

 

Normenkette

EWGRL 388/77 Art. 17, 18 Abs. 4

 

Beteiligte

Cedilac

Cedilac SA

Ministère de l’Économie, des Finances et de l’Industrie

 

Verfahrensgang

Tribunal administratif de Lyon (Frankreich) (Urteil vom 05.09.2006; Abl.EU 2006, Nr. C 281/25)

 

Tatbestand

„Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie ‐ Recht zum Vorsteuerabzug ‐ Grundsätze des sofortigen Abzugs und der steuerlichen Neutralität ‐ Vortrag des Überschusses der Vorsteuer auf den folgenden Zeitraum oder Erstattung ‐ Regel des einmonatigen Aufschubs ‐ Übergangsbestimmungen ‐ Aufrechterhaltung der Befreiung“

In der Rechtssache C-368/06

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Tribunal administratif de Lyon (Frankreich) mit Entscheidung vom 5. September 2006, beim Gerichtshof eingegangen am 8. September 2006, in dem Verfahren

Cedilac SA

gegen

Ministère de l’Économie, des Finances et de l’Industrie

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpr...

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