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EuGH Urteil vom 18.12.2007 - C-101/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerbefreiung, Kapitalerträge, Beschränkung der Befreiung auf Dividenden aus einem EWR-Staat

 

Leitsatz (amtlich)

Die Art. 56 EG und 58 EG sind dahin auszulegen, dass sie Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nicht entgegenstehen, aufgrund deren die Befreiung von der Einkommensteuer auf in Form von Aktien einer Tochtergesellschaft ausgeschüttete Dividenden nur dann gewährt werden kann, wenn die ausschüttende Gesellschaft in einem Mitgliedstaat des EWR oder in einem Staat niedergelassen ist, mit dem der Besteuerungsmitgliedstaat ein Steuerabkommen, das den Austausch von Informationen vorsieht, geschlossen hat, sofern diese Befreiung von Voraussetzungen abhängig ist, deren Beachtung von den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats nur in der Weise nachgeprüft werden kann, dass sie Auskünfte beim Niederlassungsstaat der ausschüttenden Gesellschaft einholen.

 

Normenkette

EGVtr Art. 56, 58

 

Beteiligte

Skatteverket

A

 

Verfahrensgang

Regeringsrätt (Schweden) (Urteil vom 15.10.2004; Abl.EU 2005, Nr. C 106/19)

 

Tatbestand

„Freier Kapitalverkehr ‐ Beschränkung des Kapitalverkehrs zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern ‐ Steuer auf Kapitalerträge ‐ Gewinnausschüttungen an eine in einem Mitgliedstaat des EWR niedergelassene Gesellschaft ‐ Befreiung ‐ Gewinnausschüttungen an eine in einem Drittland niedergelassene Gesellschaft ‐ Befreiung abhängig vom Bestehen eines Steuerabkommens, das einen Informationsaustausch vorsieht ‐ Wirksamkeit der steuerlichen Kontrolle“

In der Rechtssache C-101/05

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Regeringsrätt (Schweden) mit Entscheidung vom 15. Oktober 2004, beim Gerichtshof eingegangen am 28. Februar 2005, in dem Verfahren

Skatteverket

gegen

A

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unte...

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