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EuGH Urteil vom 18.10.2022 - C-677/20

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Sozialpolitik. Europäische Gesellschaft. Beteiligung der Arbeitnehmer an der Beschlussfassung der Europäischen Gesellschaft. Durch Umwandlung gegründete Europäische Gesellschaft. Inhalt der ausgehandelten Vereinbarung. Wahl von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat. Wahlverfahren, das einen gesonderten Wahlgang für die Gewerkschaftsvertreter vorsieht

 

Normenkette

EG-RL 86/2001 Art. 4 Abs. 4

 

Beteiligte

IG Metall und ver.di

Industriegewerkschaft Metall (IG Metall)

ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft

SAP SE

SE-Betriebsrat der SAP SE

 

Tenor

Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2001/86/EG des Rates vom 8. Oktober 2001 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Gesellschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer

ist dahin auszulegen, dass

die für eine durch Umwandlung geschaffene SE geltende Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer im Sinne dieser Bestimmung für die Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat der SE in Bezug auf die von den Gewerkschaften vorgeschlagenen Kandidaten einen getrennten Wahlgang vorsehen muss, sofern das anwendbare nationale Recht einen solchen getrennten Wahlgang in Bezug auf die Zusammensetzung des Aufsichtsrats der in eine SE umzuwandelnden Gesellschaft vorschreibt; im Zusammenhang mit diesem Wahlgang muss die Gleichbehandlung der Arbeitnehmer dieser SE, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe sowie der in ihnen vertretenen Gewerkschaften gewahrt sein.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Bundesarbeitsgericht (Deutschland) mit Entscheidung vom 18. August 2020, beim Gerichtshof eingegangen am 11. Dezember 2020, in dem Verfahren

Industriegewerkschaft Metall (IG Metall),

ver.di – Vereinte Dienst...

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