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EuGH Urteil vom 18.06.2009 - C-566/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerschuld aufgrund unzutreffenden Ausweises der Mehrwertsteuer in der Rechnung, Ort der Leistung nicht in dem Mitgliedstaat, dessen Mehrwertsteuer ausgewiesen wurde, sondern in anderem Mitgliedstaat

 

Leitsatz (amtlich)

1. Art. 21 Abs. 1 Buchst. c der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ‐ Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 91/680/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass nach dieser Bestimmung die Mehrwertsteuer in dem Mitgliedstaat geschuldet wird, dessen Mehrwertsteuer in einer Rechnung oder einem ähnlichen Dokument ausgewiesen ist, selbst wenn der fragliche Vorgang in diesem Mitgliedstaat nicht steuerpflichtig war. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände zu prüfen, der Mehrwertsteuer welchen Mitgliedstaats die in der fraglichen Rechnung ausgewiesene Mehrwertsteuer entspricht. Insoweit können u. a. der ausgewiesene Mehrwertsteuersatz, die Währung des angegebenen Rechnungsbetrags, die Sprache, in der die Rechnung ausgestellt ist, der Inhalt und der Kontext der fraglichen Rechnung, die Orte, an denen der Aussteller der Rechnung und der Empfänger der Dienstleistung niedergelassen sind, sowie deren Verhalten maßgeblich sein.

2. Der Grundsatz der steuerlichen Neutralität schließt es grundsätzlich nicht aus, dass ein Mitgliedstaat die Berichtigung der Mehrwertsteuer, die in diesem Mitgliedstaat allein deshalb geschuldet wird, weil sie irrtümlich in der versandten Rechnung ausgewiesen wurde, davon abhängig macht, dass der Steuerpflichtige dem Empfänger der Dienstleistungen eine berichtigte Rechnung zugesandt hat, in der die Mehrwertsteuer nicht ausgewiesen ist, wenn dieser Steuerpflichtige die Gefährdung des Steueraufkommens nicht rechtzeitig und vollständig beseitigt hat.

 

Normenkette

EWGRL 388/77 Art. 21 Abs. 1 Buchst. c

 

Beteiligte

Stadeco

Staatssecretaris van Financiën

Stadeco BV

 

Verfahrensgang

Hoge Raad (Niederlande) (Urteil vom 30.11.2007; Abl.EU 2008, Nr. C 64/23)

 

Tatbestand

„Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie ‐ Art. 21 Abs. 1 Buchst. c ‐ Steuer, die ausschließlich deshalb geschuldet wird, weil sie in der Rechnung ausgewiesen ist ‐ Berichtigung der zu Unrecht in Rechnung gestellten Steuer ‐ Ungerechtfertigte Bereicherung“

In der Rechtssache C-566/07

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande) mit Entscheidung vom 30. November 2007, beim Gerichtshof eingegangen am 21. Dezember 2007, in dem Verfahren

Staatssecretaris van Financiën

gegen

Stadeco BV

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas sowie der Richter A. Ó Caoimh, U. Lõhmus, der Richterin P. Lindh und des Richters A. Arabadjiev (Berichterstatter),

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: C. Strömholm, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 11. Dezember 2008,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

‐ der Stadeco BV, vertreten durch A. Fruijtier, advocaat,

‐ der niederländischen Regierung, vertreten durch C. Wissels, M. de Grave und C. ten Dam als Bevollmächtigte,

‐ der deutschen Regierung, vertreten durch M. Lumma und C. Blaschke als Bevollmächtigte,

‐ der griechischen Regierung, vertreten durch S. Spyropoulos, S. Trekli und M. Tassopoulou als Bevollmächtigte,

‐ der italienischen Regierung, vertreten durch R. Adam als Bevollmächtigten im Beistand von G. De Bellis, avvocato dello Stato,

‐ der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch D. Triantafyllou und W. Roels als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 12. März 2009

folgendes

Urteil

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 21 Abs. 1 Buchst. c der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ‐ Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) in der durch die Richtlinie 91/680/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 (ABl. L 376, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Sechste Richtlinie) und des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität.

Rz. 2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Staatssecretaris van Financiën (im Folgenden: Staatssecretaris) und der Stadeco BV (im Folgenden: Stadeco) betreffend das Recht eines Steuerpflichtigen auf Berichtigung der Mehrwertsteuer, die in der Rechnung ausgewiesen ist, die dem Dienstleistungsempfänger zugesandt wurde.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

Rz. 3

Nach Art. 2 Nr. 1 der Sechsten Richtlinie unterliegen der Mehrwertsteuer „Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Inland gegen Entgelt ausführt“.

Rz. 4

Art. 9 Abs. ...

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