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EuGH Urteil vom 18.04.2023 - C-1/23 PPU

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Asylpolitik. Justiz und Inneres. Grundrechte. Charta der Grundrechte. Vorlage zur Vorabentscheidung. Eilvorabentscheidungsverfahren. Grenzkontrollen, Asyl und Einwanderung. Einwanderungspolitik. Recht auf Familienzusammenführung. Stellung eines Antrags auf Einreise und Aufenthalt zum Zweck der Ausübung des Rechts auf Familienzusammenführung. Regelung eines Mitgliedstaats, nach der die Familienangehörigen des Zusammenführenden den Antrag persönlich bei der zuständigen diplomatischen Vertretung dieses Mitgliedstaats stellen müssen. Unmöglichkeit oder übermäßige Schwierigkeit, diese Vertretung aufzusuchen

 

Normenkette

Richtlinie 2003/86/EG Art. 5 Abs. 1; Charta der Grundrechte der Europäischen Union Art. 7, 24

 

Beteiligte

Afrin

X

Y

A

B

État belge

 

Tenor

Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung in Verbindung mit Art. 7 sowie Art. 24 Abs. 2 und 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union

ist dahin auszulegen, dass

er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der für die Stellung eines Antrags auf Einreise und Aufenthalt zum Zweck der Familienzusammenführung die Familienangehörigen des Zusammenführenden, namentlich eines anerkannten Flüchtlings, die für den Ort ihres Wohnsitzes oder ihres Aufenthalts im Ausland zuständige diplomatische oder konsularische Vertretung eines Mitgliedstaats auch dann persönlich aufsuchen müssen, wenn es für sie unmöglich oder übermäßig schwierig ist, sich zu dieser Vertretung zu begeben, wobei es diesem Mitgliedstaat unbenommen bleibt, das persönliche Erscheinen dieser Angehörigen in einem späteren Stadium des Verfahrens zur Beantragung der Familienzusammenführung zu verlangen.

 

Tatbestand

In der Rechtssache C-1/23 PPU

betreffend ein Vo...

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