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EuGH Urteil vom 18.04.1991 - C-219/89

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Entscheidungsstichwort (Thema)

ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: BUNDESFINANZHOF. DEUTSCHLAND. GEMEINSAMER ZOLLTARIF. GESUESSTER ORAGENSAFT. Tarifpositionen. Ware, die aus 39,4 % Orangensaft und 60,6 % Zucker besteht. Zuweisung zur Position 2009 der Kombinierten Nomenklatur

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Ware, die aus 39,4 % Orangensaft und 60,6 % Zucker besteht, ist als „Fruchtsaft mit Zusatz von Zucker” in die Position 2009 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen.

 

Beteiligte

Wesergold GmbH & Co. KG

Oberfinanzdirektion München

 

Tenor

Eine Ware, die aus 39,4 % Orangensaft und 60,6 1% Zucker besteht, ist als „Fruchtsaft mit Zusatz von Zucker” in die Position 2009 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen.

 

Gründe

1 Der Bundesfinanzhof hat mit Beschluß vom 6. Juni 1989, beim Gerichtshof eingegangen am 13. Juli 1989, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung des Gemeinsamen Zolltarifs [Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, ABl. L 256, S. 1] zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen der Firma WeserGold GmbH & Co. KG (im weiteren: WeserGold GmbH) und der Oberfinanzdirektion München über die Tarifierung einer Ware, die sich zu 39,4 % aus Orangensaft und zu 60,6 % aus Zucker zusammensetzt und durch Zugabe von Wasser und/oder Zugabe von Zucker zu Fertiggetränken weiterverarbeitet werden soll.

3 Am 9. Mai 1988 erteilte die Oberfinanzdirektion München der WeserGold GmbH eine verbindliche Zolltarifauskunft, in der sie die Ware der Position 2106 des Gemeinsamen Zolltarifs zuordnete. Bei dieser Position handelt es sich um die Auffangposition „Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen”.

4 Die WeserGold GmbH...

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