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EuGH Urteil vom 17.12.2020 - C-354/20 PPU und C-412/20 PPU

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Eilvorabentscheidungsverfahren. Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen. Europäischer Haftbefehl. Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten. Voraussetzungen für die Vollstreckung. Recht auf Zugang zu einem unabhängigen und unparteiischen Gericht. Systemische oder allgemeine Mängel. Begriff ‚ausstellende Justizbehörde’. Berücksichtigung von Entwicklungen, die nach der Ausstellung des betreffenden Europäischen Haftbefehls stattgefunden haben. Pflicht der vollstreckenden Justizbehörde, konkret und genau zu prüfen, ob ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme vorliegen, dass der Betroffene im Fall der Übergabe einer echten Gefahr der Verletzung seines Rechts auf ein faires Verfahren ausgesetzt sein wird

 

Normenkette

Rahmenbeschluss 2002/584/JI Art. 1 Abs. 3, Art. 6 Abs. 1; Charta der Grundrechte der Europäischen Union Art. 47 Abs. 2

 

Beteiligte

Openbaar Ministerie (Indépendance de l'autorité judiciaire d'émission)

L

P

 

Tenor

Art. 6 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass die vollstreckende Justizbehörde, die über die Übergabe einer Person, gegen die ein Europäischer Haftbefehl ergangen ist, zu entscheiden hat – wenn sie über Anhaltspunkte dafür verfügt, dass systemische oder allgemeine Mängel in Bezug auf die Unabhängigkeit der Justiz in dem Mitgliedstaat, der diesen Haftbefehl ausgestellt hat, zum Zeitpunkt seiner Ausstellung bestanden haben oder im Anschluss daran aufgetreten sind –, dem Gericht, das diesen Haftbefeh...

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