Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage zur Vorabentscheidung. Sozialpolitik. Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen. Diskriminierende Entlassung. Schadensersatz oder Entschädigung des tatsächlich erlittenen Schadens. Abschreckender Charakter. Sanktionen. Strafschadensersatz
Normenkette
Richtlinie 2006/54/EG Art. 18, 25
Beteiligte
María Auxiliadora Arjona Camacho |
Securitas Seguridad España SA |
Tenor
Art. 18 der Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen ist dahin auszulegen, dass er, damit der durch eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts entstandene Schaden tatsächlich und wirksam ausgeglichen oder ersetzt wird, wobei dies auf eine abschreckende und angemessene Art und Weise geschehen muss, die Mitgliedstaaten, die die finanzielle Form wählen, verpflichtet, im Rahmen ihrer nationalen Rechtsordnungen – je nach ihren Rechtsvorschriften – Maßnahmen zu treffen, die die Zahlung von Schadensersatz an den Geschädigten vorsehen, der den entstandenen Schaden vollständig deckt.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Juzgado de lo Social n° 1 de Córdoba (Gericht für Sozial- und Arbeitssachen Nr. 1 von Córdoba, Spanien) mit Entscheidung vom 1. August 2014, beim Gerichtshof eingegangen am 27. August 2014, in dem Verfahren
María Auxiliadora Arjona Camacho
gegen
Securitas Seguridad España SA
erlässt
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten der Dritten Kammer L. Bay Larsen in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Vierten Kammer, der Richter J. Malenovský und M. Safja...