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EuGH Urteil vom 17.10.2024 - C-159/23

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Geistiges Eigentum. Urheberrecht und verwandte Schutzrechte. Rechtsschutz von Computerprogrammen. Anwendungsbereich. Ausdrucksformen eines Computerprogramms. Begriff. Umarbeitung eines Computerprogramms. Veränderung des Inhalts von Variablen, die im Arbeitsspeicher des Computers abgelegt sind und während des Ablaufs des Programms verwendet werden

 

Normenkette

Richtlinie 2009/24/EG Art. 1, 4 Abs. 1 Buchst. b

 

Beteiligte

Sony Computer Entertainment Europe

Sony Computer Entertainment Europe Ltd

Datel Design and Development Ltd

Datel Direct Ltd

JS

 

Tenor

Art. 1 Abs. 1 bis 3 der Richtlinie 2009/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen

ist dahin auszulegen, dass

der durch diese Richtlinie gewährte Schutz nicht den Inhalt von variablen Daten erfasst, die ein geschütztes Computerprogramm im Arbeitsspeicher eines Computers angelegt hat und im Ablauf des Programms verwendet, soweit dieser Inhalt nicht die Vervielfältigung oder spätere Entstehung eines solchen Programms ermöglicht.

 

Tatbestand

In der Rechtssache C-159/23

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Bundesgerichtshof (Deutschland) mit Entscheidung vom 23. Februar 2023, beim Gerichtshof eingegangen am 15. März 2023, in dem Verfahren

Sony Computer Entertainment Europe Ltd

gegen

Datel Design and Development Ltd,

Datel Direct Ltd,

JS

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Gerichtshofs T. von Danwitz in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Ersten Kammer, des Richters A. Arabadjiev und der Richterin I. Ziemele (Berichterstatterin),

Generalanwalt: M. Szpunar,

Kanzler: N. Mundhenke, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 25. Januar 2024,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • –        der Sony Computer Entertainment Europe Ltd, vertreten durch Rechtsanwälte B. Arnold, C. Rohnke und J. Wergin,
  • –        der Datel Design and Development Ltd, der Datel Direct Ltd und von JS, vertreten durch Rechtsanwälte W. Scheuerl, C. Triebe und T. von Plehwe,
  • –        der Europäischen Kommission, vertreten durch J. Samnadda und G. von Rintelen als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 25. April 2024

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 1 Abs. 1 bis 3 und Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2009/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen (ABl. 2009, L 111, S. 16).

Rz. 2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Sony Computer Entertainment Europe Ltd (im Folgenden: Sony), einer Gesellschaft, die u. a. Playstation-Videospielkonsolen und Spiele für diese Konsolen vertreibt, auf der einen Seite und der Datel Design and Development Ltd, der Datel Direct Ltd (im Folgenden gemeinsam: Datel), einer Unternehmensgruppe, die Software entwickelt, produziert und vertreibt, und ihrem Geschäftsführer auf der anderen Seite wegen deren angeblicher Verletzung des ausschließlichen Rechts von Sony, jede Umarbeitung eines Computerprogramms, dessen Rechtsinhaberin diese Gesellschaft ist, zu gestatten.

Rechtlicher Rahmen

Völkerrecht

WIPO-Urheberrechtsvertrag

Rz. 3

Die Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) nahm am 20. Dezember 1996 in Genf den WIPO-Urheberrechtsvertrag an, der am 6. März 2002 in Kraft trat. Dieser Vertrag wurde durch den Beschluss 2000/278/EG des Rates vom 16. März 2000 (ABl. 2000, L 89, S. 6) im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt.

Rz. 4

Art. 2 dieses Vertrags bestimmt:

„Der Urheberrechtsschutz erstreckt sich auf Ausdrucksformen und nicht auf Gedanken, Verfahren, Methoden oder mathematische Konzepte als solche.“

TRIPS-Übereinkommen

Rz. 5

Das Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (im Folgenden: TRIPS-Übereinkommen) in Anhang 1 C des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO) wurde am 15. April 1994 in Marrakesch (Marokko) unterzeichnet und durch den Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986–1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche (ABl. 1994, L 336, S. 1) genehmigt.

Rz. 6

Art. 10 („Computerprogramme und Zusammenstellungen von Daten“) des TRIPS-Übereinkommens lautet:

„(1)      Computerprogramme, gleichviel, ob sie in Quellcode oder in Maschinenprogrammcode ausgedrückt sind, werden als Werke der Literatur nach der Berner Übereinkunft [zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst, unterzeichnet in Bern am 9. September 1886, in der Pariser Fassung vom 24. Juli 1971 (im Folgenden: Berner Übereinkunft)] geschützt.“

(2)      Zusammenstellungen von Daten oder sonstigem Material, gleichviel, ob in maschinenlesbarer ode...

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