Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage zur Vorabentscheidung. Mehrwertsteuer. Steuerbefreiungen. Umsätze, die die Gewährung und Vermittlung von Krediten sowie die Verwaltung von Krediten betreffen. Umsätze im Geschäft mit Forderungen, mit Ausnahme der Einziehung von Forderungen. Entgeltliche Abtretung einer Position in einem Verfahren zur Zwangsvollstreckung einer gerichtlich anerkannten Forderung an einen Dritten
Normenkette
EGRL 112/2006 Art. 135 Abs. 1 Buchst. b
Beteiligte
Paulo Nascimento Consulting
Paulo Nascimento Consulting – Mediação Imobiliária Lda
Autoridade Tributária e Aduaneira
Verfahrensgang
Supremo Tribunal Administrativo (Portugal) (Beschluss vom 08.11.2017; ABl. EU 2018 Nr. C 94/8, )
Tenor
Art. 135 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass die Steuerbefreiung, die dort für Umsätze, die die Gewährung und Vermittlung von Krediten sowie die Verwaltung von Krediten betreffen, vorgesehen ist, nicht für einen Umsatz gilt, der für den Steuerpflichtigen darin besteht, dass er gegen Entgelt alle Rechte und Pflichten aus seiner Position in einem Verfahren zur Zwangsvollstreckung einer durch gerichtliche Entscheidung anerkannten Forderung, deren Zahlung durch ein Recht an einem beschlagnahmten und dem Steuerpflichtigen zugeschlagenen Grundstück gesichert ist, an einen Dritten abtritt.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Supremo Tribunal Administrativo (Oberstes Verwaltungsgericht, Portugal) mit Entscheidung vom 8. November 2017, beim Gerichtshof eingegangen am 11. Dezember 2017, in dem Verfahren
Paulo Nascimento Consulting – Mediação Imobiliária Lda
gegen
Autoridade Tributária e Aduaneira
erlässt
D...