Entscheidungsstichwort (Thema)
GLEICHBEHANDLUNG VON MAENNERN UND FRAUEN. RICHTLINIE 76/207/EWG. ARTIKEL 2 ABSATZ 4. BEFOERDERUNG. GLEICHE QUALIFIKATION VON BEWERBERN UNTERSCHIEDLICHEN GESCHLECHTS. VORRANG DER WEIBLICHEN BEWERBER. Sozialpolitik. Männer und Frauen. Zugang zur Beschäftigung und Arbeitsbedingungen. Gleichbehandlung. Ausnahmen. Maßnahmen zur Förderung der Chancengleichheit für Männer und Frauen. Tragweite. Nationale Vorschrift, die der Beförderung von Frauen im Wettbewerb mit Männern bei gleicher Qualifikation automatisch den Vorrang einräumt, wenn erstere unterrepräsentiert sind. Unzulässigkeit
Normenkette
Richtlinie 76/207 des Rates Art. 2 Abs. 1, 4
Beteiligte
Tenor
Artikel 2 Absätze 1 und 4 der Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in bezug auf die Arbeitsbedingungen steht einer nationalen Regelung entgegen, nach der, wie im vorliegenden Fall, bei gleicher Qualifikation von Bewerbern unterschiedlichen Geschlechts um eine Beförderung in Bereichen, in denen die Frauen unterrepräsentiert sind, den weiblichen Bewerbern automatisch der Vorrang eingeräumt wird, wobei eine Unterrepräsentation dann vorliegen soll, wenn in den einzelnen Vergütungsgruppen der jeweiligen Personalgruppe nicht mindestens zur Hälfte Frauen vertreten sind, und dies auch für die nach dem Geschäftsverteilungsplan vorgesehenen Funktionsebenen gelten soll.
Tatbestand
ECKHARD KALANKE GEGEN FREIE HANSESTADT BREMEN.
ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: BUNDESARBEITSGERICHT – DEUTSCHLAND.
RECHTSSACHE C-450/93.
Sammlung der Rechtsprechung 1995 Seite I-03051
Artikel 2 Absätze 1 und ...