Entscheidungsstichwort (Thema)
Portugiesische Gebühr auf die Vermarktung von Milcherzeugnissen ist keine Umsatzsteuer
Leitsatz (redaktionell)
Der EuGH hatte die Frage zu untersuchen, ob in Portugal erhobene Gebühren auf die Vermarktung von Milcherzeugnissen gegen Artikel 95 EG-Vertrag verstoßen bzw. ob es sich hierbei um Umsatzsteuern im Sinne des Artikels 33 der 6. EG-Richtlinie handelt.
Nach dem Urteil sind die Mitgliedstaaten nicht gehindert, Steuern einzuführen oder beizubehalten, die nicht die Merkmale einer Umsatzsteuer aufweisen. Eine ausschließlich auf bestimmte Erzeugnisse erhobene Steuer, die nicht proportional zum Preis zum Erzeugnisse ist, nicht auf jeder Stufe der Erzeugung und des Vertriebs erhoben wird und sich nicht auf den Mehrwert der Erzeugnisse bezieht, weist nach dem Urteil die Merkmale einer Umsatzsteuer nicht auf.
Beteiligte
União das Cooperativas Abastecedoras de Leite de Lisboa, UCRL (UCAL) |
Gründe
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Fünfte Kammer)
„Nationale Abgabe auf die Vermarktung von Milcherzeugnissen – Abgabe gleicher Wirkung – Inländische Abgabe – Umsatzsteuer”
In der Rechtssache C-347/95
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag vom Supremo Tribunal Administrativo (Portugal) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit
Fazenda Pública
gegen
União das Cooperativas Abastecedoras de Leite de Lisboa, UCRL (UCAL)
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 9, 12 und 95 EG-Vertrag sowie des Artikels 33 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1)
erläßt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
unter Mitwi...