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EuGH Urteil vom 17.05.2018 - C-642/16

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Geistiges Eigentum. Markenrecht. Erschöpfung des Rechts aus der Marke. Parallelimport. Umpacken der mit der Marke versehenen Ware. Neuetikettierung. Für Medizinprodukte geltende Voraussetzungen

 

Normenkette

Verordnung (EG) Nr. 207/2009 Art. 13

 

Beteiligte

Junek Europ-Vertrieb

Junek Europ-Vertrieb GmbH

Lohmann & Rauscher International GmbH & Co. KG

 

Tenor

Art. 13 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die [Unions]marke ist dahin auszulegen, dass sich der Inhaber einer Marke dem weiteren Vertrieb eines Medizinprodukts in seiner inneren und äußeren Originalverpackung durch einen Parallelimporteur nicht widersetzen kann, wenn vom Importeur ein zusätzlicher Aufkleber wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehende angebracht wurde, der aufgrund seines Inhalts, seiner Funktion, seiner Größe, seiner Aufmachung und seiner Platzierung keine Gefahr für die Herkunftsgarantie des mit der Marke versehenen Medizinprodukts darstellt.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Bundesgerichtshof (Deutschland) mit Entscheidung vom 6. Oktober 2015, beim Gerichtshof eingegangen am 14. Dezember 2016, in dem Verfahren

Junek Europ-Vertrieb GmbH

gegen

Lohmann & Rauscher International GmbH & Co. KG

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. L. da Cruz Vilaça sowie der Richter E. Levits und A. Borg Barthet (Berichterstatter), der Richterin M. Berger und des Richters F. Biltgen,

Generalanwalt: M. Bobek,

Kanzler: K. Malacek, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 24. Januar 2018,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der Junek Europ-Vertrieb GmbH, vertreten durch die Rechtsanwälte J. Sachs und C. Sachs,
  • der Lohmann & Rauscher International GmbH & Co. KG, vertreten durch die Rechtsanwälte C. Rohnke und M. Stütz,
  • der deutschen Regierung, vertreten durch T. Henze und M. Hellmann als Bevollmächtigte,
  • der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von M. Russo, avvocato dello Stato,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch G. Braun, É. Gippini Fournier und T. Scharf als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 13 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die [Unions]marke (ABl. 2009, L 78, S. 1).

Rz. 2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Junek Europ-Vertrieb GmbH, einem Parallelimporteur von Sanitärprodukten für medizinische Zwecke und Verbandsmaterial, und der Lohmann & Rauscher International GmbH & Co. KG, die solche Produkte herstellt, über von ihr hergestelltes Verbandsmaterial, das in Deutschland von Junek Europ-Vertrieb parallel importiert und vertrieben wurde, nachdem es neu etikettiert worden war.

Rechtlicher Rahmen

Rz. 3

Art. 13 „Erschöpfung des Rechts aus der [Union]smarke”) der Verordnung Nr. 207/2009 bestimmt:

„(1) Die [Union]smarke gewährt ihrem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten zu verbieten, die Marke für Waren zu benutzen, die unter dieser Marke von ihm oder mit seiner Zustimmung in der [Union] in den Verkehr gebracht worden sind.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn berechtigte Gründe es rechtfertigen, dass der Inhaber sich dem weiteren Vertrieb der Waren widersetzt, insbesondere wenn der Zustand der Waren nach ihrem Inverkehrbringen verändert oder verschlechtert ist.”

Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage

Rz. 4

Lohmann & Rauscher International ist Inhaberin der am 22. Juni 2010 für „Sanitärprodukte für medizinische Zwecke”, „Pflaster” und „Verbandsmaterial” eingetragenen Unionsmarke Debrisoft Nr. 8852279. Sie stellt u. a das Produkt „Debrisoft zum Debridement, STERILE, 10 × 10 cm, 5 Stück” (Verbandsmaterial, das bei der oberflächlichen Behandlung von Wunden verwendet wird her) und vertreibt es.

Rz. 5

Junek Europ-Vertrieb ist in Österreich ansässig und vertreibt im Wege des Parallelimports von Lohmann & Rauscher International hergestellte und nach Österreich exportierte Sanitärprodukte für medizinische Zwecke und Verbandsmaterial.

Rz. 6

Am 25. Mai 2012 erwarb Lohmann & Rauscher International in einer Apotheke in Düsseldorf (Deutschland) eine Schachtel des von Junek Europ-Vertrieb zuvor aus Österreich importierten Produkts „Debrisoft zum Debridement, STERILE, 10 × 10 cm, 5 Stück”. Auf dieser Schachtel hatte Junek Europ-Vertrieb vor der Veräußerung an die Apotheke einen Aufkleber (im Folgenden: streitiger Aufkleber) angebracht, der folgende Angaben enthielt: das für den Import verantwortliche Unternehmen, seine Anschrift sowie seine Telefonnummer, einen Strichcode und eine Pharmazentralnummer. Der Aufkleber war auf einem unbedruckten Teil der Schachtel angebracht und verdeckte nicht die...

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