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EuGH Urteil vom 17.03.2005 - C-228/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Marken. Richtlinie 89/104/EWG. Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c. Beschränkungen des durch die Marke gewährten Schutzes. Nutzung der Marke durch einen Dritten, falls dies notwendig ist, um auf die Bestimmung einer Ware oder einer Dienstleistung hinzuweisen

 

Beteiligte

The Gillette Company und Gillette Group Finland

The Gillette Company

Gillette Group Finland Oy

LA-Laboratories Ltd Oy

 

Tenor

1. Die Zulässigkeit der Benutzung einer Marke gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken hängt davon ab, ob diese Benutzung notwendig ist, um auf die Bestimmung einer Ware hinzuweisen.

Die Benutzung einer Ware durch einen Dritten, der nicht deren Inhaber ist, ist als Hinweis auf die Bestimmung einer von diesem Dritten vertriebenen Ware notwendig, wenn eine solche Benutzung praktisch das einzige Mittel dafür darstellt, der Öffentlichkeit eine verständliche und vollständige Information über diese Bestimmung zu liefern, um das System eines unverfälschten Wettbewerbs auf dem Markt für diese Ware zu erhalten.

Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob im Ausgangsverfahren eine solche Benutzung notwendig ist, wobei die Art der Öffentlichkeit, für die die von dem betreffenden Dritten vertriebene Ware bestimmt ist, zu berücksichtigen ist.

Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 89/104 unterscheidet bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Benutzung der Marke nicht zwischen den möglichen Bestimmungen der Waren, und die Kriterien für die Beurteilung der Zulässigkeit der Benutzung der Marke, insbesondere was Zubehör oder Ersatzteile angeht, unterscheiden sich daher nicht von den Kriterien, die für andere Arten möglicher Best...

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