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EuGH Urteil vom 16.12.2008 - C-210/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verlegung des Sitzes einer Gesellschaft in einen anderen Mitgliedstaat als den Gründungsmitgliedstaat. Antrag auf Änderung der Angabe zum Sitz im Handelsregister. Ablehnung. Berufung gegen eine Entscheidung eines mit der Führung des Handelsregisters betrauten Gerichts. Art. 234 EG. Vorabentscheidungsersuchen. Zulässigkeit. Begriff ‚Gericht’. Begriff ‚einzelstaatliches Gericht, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können’. Berufung gegen die Entscheidung, mit der ein Vorabentscheidungsersuchen beschlossen wird. Befugnis des Berufungsgerichts, diese Entscheidung aufzuheben. Niederlassungsfreiheit. Art. 43 EG und 48 EG

Beteiligte

Cartesio

CARTESIO Oktató és Szolgáltató bt

Tenor

1. Ein Gericht wie das vorlegende, bei dem eine Berufung gegen die Entscheidung eines mit der Führung des Handelsregisters betrauten Gerichts anhängig ist, das einen Antrag auf Änderung einer Angabe in diesem Register abgelehnt hat, ist als Gericht anzusehen, das nach Art. 234 EG zur Vorlage eines Vorabentscheidungsersuchens befugt ist, obwohl weder die Entscheidung des Handelsregistergerichts in einem streitigen Verfahren ergeht noch die Prüfung der Berufung durch das vorlegende Gericht in einem solchen erfolgt.

2. Ein Gericht wie das vorlegende, dessen in einem Rechtsstreit wie dem des Ausgangsverfahrens ergangene Entscheidungen Gegenstand einer Revision sein können, kann nicht als Gericht im Sinne von Art. 234 Abs. 3 EG angesehen werden, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können.

3. Art. 234 Abs. 2 EG ist bei nationalen Rechtsvorschriften über das Recht, gegen eine Entscheidung, mit der ein Vorabentscheidungsersuchen vorgelegt wird, R...

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