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EuGH Urteil vom 16.12.2008 - C-210/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verlegung des Sitzes einer Gesellschaft in einen anderen Mitgliedstaat als den Gründungsmitgliedstaat. Antrag auf Änderung der Angabe zum Sitz im Handelsregister. Ablehnung. Berufung gegen eine Entscheidung eines mit der Führung des Handelsregisters betrauten Gerichts. Art. 234 EG. Vorabentscheidungsersuchen. Zulässigkeit. Begriff ‚Gericht’. Begriff ‚einzelstaatliches Gericht, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können’. Berufung gegen die Entscheidung, mit der ein Vorabentscheidungsersuchen beschlossen wird. Befugnis des Berufungsgerichts, diese Entscheidung aufzuheben. Niederlassungsfreiheit. Art. 43 EG und 48 EG

 

Beteiligte

Cartesio

CARTESIO Oktató és Szolgáltató bt

 

Tenor

1. Ein Gericht wie das vorlegende, bei dem eine Berufung gegen die Entscheidung eines mit der Führung des Handelsregisters betrauten Gerichts anhängig ist, das einen Antrag auf Änderung einer Angabe in diesem Register abgelehnt hat, ist als Gericht anzusehen, das nach Art. 234 EG zur Vorlage eines Vorabentscheidungsersuchens befugt ist, obwohl weder die Entscheidung des Handelsregistergerichts in einem streitigen Verfahren ergeht noch die Prüfung der Berufung durch das vorlegende Gericht in einem solchen erfolgt.

2. Ein Gericht wie das vorlegende, dessen in einem Rechtsstreit wie dem des Ausgangsverfahrens ergangene Entscheidungen Gegenstand einer Revision sein können, kann nicht als Gericht im Sinne von Art. 234 Abs. 3 EG angesehen werden, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können.

3. Art. 234 Abs. 2 EG ist bei nationalen Rechtsvorschriften über das Recht, gegen eine Entscheidung, mit der ein Vorabentscheidungsersuchen vorgelegt wird, Rechtsmittel einzulegen, die dadurch gekennzeichnet sind, dass das Ausgangsverfahren insgesamt beim vorlegenden Gericht anhängig bleibt und nur die Vorlageentscheidung Gegenstand eines beschränkten Rechtsmittels ist, dahin auszulegen, dass die mit dieser Vertragsbestimmung den nationalen Gerichten eingeräumte Befugnis zur Anrufung des Gerichtshofs nicht durch die Anwendung dieser Rechtsvorschriften in Frage gestellt werden darf, nach denen das Rechtsmittelgericht die Entscheidung, mit der die Vorlage eines Vorabentscheidungsersuchens an den Gerichtshof beschlossen wird, abändern, außer Kraft setzen und dem Gericht, das diese Entscheidung erlassen hat, aufgeben kann, das nationale Verfahren, das ausgesetzt worden war, fortzusetzen.

4. Die Art. 43 EG und 48 EG sind beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts dahin auszulegen, dass sie Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nicht entgegenstehen, die es einer nach dem nationalen Recht dieses Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaft verwehren, ihren Sitz in einen anderen Mitgliedstaat zu verlegen und dabei ihre Eigenschaft als Gesellschaft des nationalen Rechts des Mitgliedstaats, nach dessen Recht sie gegründet wurde, zu behalten.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Szegedi Ítélőtábla (Ungarn) mit Entscheidung vom 20. April 2006, beim Gerichtshof eingegangen am 5. Mai 2006, in dem Verfahren

CARTESIO Oktató és Szolgáltató bt

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten P. Jann, C. W. A. Timmermans (Berichterstatter), A. Rosas, K. Lenaerts, A. Ó Caoimh und J.-C. Bonichot, der Richter K. Schiemann, J. Makarczyk, P. Kūris, E. Juhász und L. Bay Larsen sowie der Richterin P. Lindh,

Generalanwalt: M. Poiares Maduro,

Kanzler: B. Fülöp, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juli 2007,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der CARTESIO Oktató és Szolgáltató bt, vertreten durch G. Zettwitz und P. Metzinger, ügyvédek,
  • der ungarischen Regierung, vertreten durch J. Fazekas und P. Szabó als Bevollmächtigte,
  • der tschechischen Regierung, vertreten durch T. Boček als Bevollmächtigten,
  • von Irland, vertreten durch D. O'Hagan als Bevollmächtigten im Beistand von A. Collins, SC, und N. Travers, BL,
  • der niederländischen Regierung, vertreten durch H. G. Sevenster und M. de Grave als Bevollmächtigte,
  • der polnischen Regierung, vertreten durch E. Ośniecka-Tamecka als Bevollmächtigte,
  • der slowenischen Regierung, vertreten durch M. Remic als Bevollmächtigte,
  • der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch T. Harris als Bevollmächtigte im Beistand von J. Stratford, Barrister,
  • der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch G. Braun und V. Kreuschitz als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 22. Mai 2008

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 43 EG, 48 EG und 234 EG.

2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsmittels der CARTESIO Oktató és Szolgáltató bt (im Folgenden: Cartesio), einer Gesellschaft mit Sitz in Baja (Ungarn...

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