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EuGH Urteil vom 16.10.2012 - C-364/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats. Art. 259 AEUV. Unionsbürgerschaft. Art. 21 AEUV. Richtlinie 2004/38/EG. Recht der Unionsbürger, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu bewegen. Einreiseverbot in die Slowakische Republik für den Präsidenten Ungarns. Diplomatische Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten

 

Beteiligte

Ungarn / Slowakei

Ungarn

Slowakische Republik

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Ungarn trägt die Kosten.

3. Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 259 AEUV, eingereicht am 8. Juli 2010,

Ungarn, vertreten durch M. Z. Fehér und E. Orgován als Bevollmächtigte,

Kläger,

gegen

Slowakische Republik, vertreten durch B. Ricziová als Bevollmächtigte,

Beklagte,

unterstützt durch

Europäische Kommission, vertreten durch A. Tokár, D. Maidani und S. Boelaert als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Streithelferin,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, des Vizepräsidenten K. Lenaerts, der Kammerpräsidenten A. Tizzano (Berichterstatter), M. Ilešič und J. Malenovský, der Richter A. Borg Barthet, U. Lõhmus, J.-C. Bonichot sowie der Richterin C. Toader und der Richter J.-J. Kasel und M. Safjan,

Generalanwalt: Y. Bot,

Kanzler: R. Şereş, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 1. Februar 2012,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 6. März 2012

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Mit seiner Klageschrift beantragt Ungarn,

  • festzustellen, dass die Slowakische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unio...

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