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EuGH Urteil vom 16.09.1999 - C-22/98

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Nationale Rechtsvorschriften, die die Durchführung bestimmter Hafenarbeiten anerkannten Hafenarbeitern vorbehalten. Begriffe des „Unternehmens”, des „Hafengebietes” und des „Hafenarbeiters”. Besondere oder ausschließliche Rechte

Normenkette

EGV Art. 86 Abs. 1; EGV Art. 86 Abs. 2

Beteiligte

Becu u.a

Jean Claude Becu

Annie Verweire

Smeg NV

Adia Interim NV

Tenor

Artikel 90 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 86 Absatz 1 EG) in Verbindung mit den Artikeln 6 Absatz 1 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 12 Absatz 1 EG), 85 und 86 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 EG und 82 EG) ist dahin auszulegen, daß er dem einzelnen nicht das Recht verleiht, sich der Anwendung einer Regelung eines Mitgliedstaats zu widersetzen, die ihn verpflichtet, für die Verrichtung von Hafenarbeiten ausschließlich anerkannte Hafenarbeiter wie die im belgischen Gesetz von 1972 bezeichneten in Anspruch zu nehmen und diesen ein Arbeitsentgelt zu zahlen, das weit über die Löhne seiner eigenen Beschäftigten oder die Löhne, die er anderen Arbeitnehmern zahlt, hinausgeht.

Gründe

1.

Der Hof van Beroep Gent hat mit Urteil vom 15. Januar 1998, beim Gerichtshof eingegangen am 28. Januar 1998, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) zwei Fragen nach der Auslegung von Artikel 90 Absätze 1 und 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 86 Absätze 1 und 2 EG) in Verbindung mit den Artikeln 6 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 12 EG), 85 und 86 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 EG und 82 EG) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2.

Diese Fragen stellen sich in einem Strafverfahren gegen Herrn Becu und Frau Verweire sowie die Smeg NV, deren Direktor Herr Becu ist, und die Adia Interim NV, deren Geschäftsführerin Frau Verweire ist; allen Angeklagten wird vorgeworfen, daß sie unter Verstoß gegen das Ges...

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