Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage zur Vorabentscheidung. Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung. An einen Dritten gerichtetes Informationsersuchen. Verweigerung einer Antwort. Sanktion. Begriff der voraussichtlichen Erheblichkeit der erbetenen Informationen. Prüfung durch die ersuchte Behörde. Kontrolle durch den Richter. Umfang. Durchführung des Unionsrechts. Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf. Zugang des Richters und des Dritten zum Informationsersuchen der ersuchenden Behörde
Normenkette
Richtlinie 2011/16/EU Art. 1 Abs. 1; Richtlinie 2011/16/EU Art. 5; Charta der Grundrehte der Europäishen Union Art. 51; Charta der Grundrehte der Europäishen Union Art. 47
Beteiligte
Berlioz Investment Fund
Berlioz Investment Fund SA
Directeur de l'administration des contributions directes
Tenor
1.
Art. 51 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat im Sinne dieser Vorschrift das Unionsrecht durchführt und daher die Charta der Grundrechte der Europäischen Union anwendbar ist, wenn er in seinen Rechtsvorschriften eine Geldbuße gegen einen Verwaltungsunterworfenen vorsieht, der sich im Rahmen eines u. a. auf die Bestimmungen der Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG gestützten Austauschs zwischen Steuerbehörden weigert, Informationen mitzuteilen.
2.
Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist dahin auszulegen, dass ein Verwaltungsunterworfener, gegen den eine Geldbuße verhängt wurde, weil er eine Verwaltungsentscheidung nicht befolgt hat, mit der im Rahmen eines Austauschs zwischen nationalen Steuerbehörden aufgrund der Richtlinie 20...