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EuGH Urteil vom 16.03.2004 - C-264/01, C-306/01, C-354/01, C-355/01, C-264/01, C-306/01, C-354/01, C-355/01

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ersuchen um Vorabentscheidung: Oberlandesgericht Düsseldorf et Bundesgerichtshof. Deutschland. Wettbewerb. Unternehmen. Krankenkassen. Kartelle. Auslegung der Artikel 81 EG, 82 EG und 86 EG. Entscheidungen von Zusammenschlüssen von Krankenkassen, mit denen Höchstbeträge für die Kostenübernahme für Arzneimittel festgesetzt werden

Beteiligte

AOK-Bundesverband u.a

Bundesknappschaft

AOK Bundesverband

Bundesverband der Betriebskrankenkassen (BKK)

Bundesverband der Innungskrankenkassen

Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen

Verband der Angestelltenkrankenkassen eV

Verband der Arbeiter-Ersatzkassen

See-Krankenkasse

Mundipharma GmbH

Ichthyol-Gesellschaft Cordes, Hermani & Co

Intersan, Institut für pharmazeutische und klinische Forschung GmbH

Gödecke GmbH

Tenor

Zusammenschlüsse von Krankenkassen wie der AOK Bundesverband, der Bundesverband der Betriebskrankenkassen (BKK), der Bundesverband der Innungskrankenkassen, der Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen, der Verband der Angestelltenkrankenkassen e. V., der Verband der Arbeiter-Ersatzkassen, die Bundesknappschaft und die SeeKrankenkasse sind keine Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen im Sinne des Artikels 81 EG, wenn sie Festbeträge festsetzen, bis zu deren Erreichen die Krankenkassen die Kosten von Arzneimitteln übernehmen.

Tatbestand

In den verbundenen Rechtssachen C-264/01, C-306/01, C-354/01 und C-355/01

betreffend dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Oberlandesgericht Düsseldorf und vom Bundesgerichtshof in den bei diesen anhängigen Rechtsstreitigkeiten

AOK Bundesverband,

Bundesverband der Betriebskrankenkassen (BKK),

Bundesverband der Innungskrankenkassen,

Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen,

Verband der Angestelltenkrankenkassen e. V.,

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