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EuGH Urteil vom 16.01.1992 - C-57/90, C 57/90

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anwendbares Gemeinschaftsrecht für Wanderarbeitnehmer. Anwendbares Recht für Gewährung von Vorruhestandsgeld und Altersrente. Anwendbarkeit nationaler Systeme der sozialen Sicherheit. Erhebung von Beiträgen für die Versicherung gegen Krankheit und Mutterschaft

Leitsatz (amtlich)

1.

Der Grundsatz, daß auf Arbeitnehmer, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, die Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats anwendbar sind, gilt nur für die Sachverhalte, auf die sich die Art 13 Abs 2 und 14 bis 17 EWGV 1408/71 beziehen, dh die Vorschriften, die das im jeweiligen Fall anzuwendende Recht bestimmen. Da sich die Empfänger von Vorruhestandsgeldern oder von zusätzlichen Altersrenten nicht in der Lage befinden, auf die sich diese Artikel beziehen, kann der Grundsatz, daß die Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats anwendbar sind, nicht zu ihren Gunsten geltend gemacht werden.

2.

Die durch Verträge zwischen den zuständigen Stellen und den Berufsorganisationen oder berufsübergreifenden Organisationen oder durch Tarifverträge zwischen den Sozialpartnern eingeführten nationalen Systeme der sozialen Sicherheit, die nicht Gegenstand einer Erklärung nach Art 1 Buchst j Abs 2 EWGV 1408/71 waren, stellen keine Rechtsvorschriften iS des Abs 1 dieser Vorschrift dar, so daß die auf ihrer Grundlage gewährten Leistungen nicht in den Geltungsbereich der EWGV 1408/71 fallen. Art 33 dieser Verordnung, der es den Mitgliedstaaten untersagt, Beiträge von den gesetzlichen Renten der Gemeinschaftsbürger einzubehalten, wenn die Leistungen, zu deren Deckung sie erhoben werden, nicht zu Lasten eines Trägers dieser Mitgliedstaaten gehen, kann also nicht einem Mitgliedstaat entgegengehalten werden, der einen Beitrag für die Versicherung gegen Krankheit und Mutterscha...

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