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EuGH Urteil vom 15.12.2011 - C-427/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Erstattung zu Unrecht gezahlter Steuer, Effektivitätsgrundsatz; Verjährungsfrist für die zivilrechtliche Klage auf Rückerstattung

 

Leitsatz (amtlich)

Der Grundsatz der Effektivität steht einer nationalen Regelung über die Rückforderung einer Nichtschuld, die eine längere Verjährungsfrist für die zivilrechtliche Klage auf Rückerstattung einer Nichtschuld, die der Dienstleistungsempfänger gegen den mehrwertsteuerpflichtigen Erbringer dieser Dienstleistungen erhebt, vorsieht als die spezifische Verjährungsfrist für die steuerrechtliche Erstattungsklage, die dieser Dienstleistungserbringer gegenüber der Finanzverwaltung erhebt, nicht entgegen, sofern dieser Steuerpflichtige die Erstattung der Steuer von der Finanzverwaltung tatsächlich verlangen kann. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn die Anwendung einer solchen Regelung zur Folge hat, dass dem Steuerpflichtigen das Recht, die nicht geschuldete Mehrwertsteuer, die er selbst dem Empfänger seiner Dienstleistungen erstatten musste, von der Finanzverwaltung zurückzuerhalten, vollständig genommen wird.

 

Normenkette

EWGRL 388/77 Art. 13 Teil B Buchst. F

 

Beteiligte

Banca Antoniana Popolare Veneta

Banca Antoniana Popolare Veneta SpA

Agenzia delle Entrate

Ministero dell Economia e delle Finanze

 

Verfahrensgang

Corte Suprema di Cassazione (Italien) (Urteil vom 07.06.2010; ABl. EU 2010, Nr. C 288/26)

 

Tatbestand

„Mehrwertsteuer ‐ Erstattung zu Unrecht gezahlter Steuer ‐ Nationale Regelung, nach der vor verschiedenen Gerichten Klage auf Erstattung einer Nichtschuld erhoben werden kann, wobei unterschiedliche Fristen gelten, je nachdem, ob es sich um den Empfänger oder den Erbringer von Dienstleistungen handelt ‐ Für den Dienstleistungsempfänger bestehende Möglichkeit, vom Dienstleistungserbringer nach A...

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