Entscheidungsstichwort (Thema)
Übereinkommen von Rom über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht. Arbeitsvertrag. Rechtswahl der Parteien. Zwingende Bestimmungen des mangels einer Rechtswahl anzuwendenden Rechts. Ermittlung dieses Rechts. Arbeitnehmer, der seine Arbeit in mehreren Vertragsstaaten verrichtet
Beteiligte
Tenor
1. Art. 6 Abs. 2 des Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, aufgelegt zur Unterzeichnung am 19. Juni 1980 in Rom, ist dahin auszulegen, dass das angerufene Gericht zunächst festzustellen hat, ob der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrags gewöhnlich seine Arbeit in ein und demselben Staat verrichtet, und zwar dem Staat, in dem oder von dem aus er unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände, die diese Tätigkeit kennzeichnen, seine Verpflichtungen gegenüber seinem Arbeitgeber im Wesentlichen erfüllt.
2. Für den Fall, dass das vorlegende Gericht der Ansicht ist, dass es über den bei ihm anhängigen Rechtsstreit nicht aufgrund von Art. 6 Abs. 2 Buchst. a dieses Übereinkommens entscheiden kann, ist Art. 6 Abs. 2 Buchst. b dieses Übereinkommens wie folgt auszulegen:
- Unter dem Begriff „Niederlassung …, die den Arbeitnehmer eingestellt hat” ist ausschließlich die Niederlassung, die die Einstellung des Arbeitnehmers vorgenommen hat, und nicht die Niederlassung, bei der er tatsächlich beschäftigt ist, zu verstehen;
- der Besitz der Rechtspersönlichkeit ist keine Anforderung, die die Niederlassung des Arbeitgebers im Sinne dieser Bestimmung erfüllen muss;
- die Niederlassung eines anderen Unternehmens als desjenigen, das formal als Arbeitgeber auftritt und zu dem anderen Unternehmen Beziehungen unterhält, kann als „Niederlassung” im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Buchst. b dieses Üb...