Entscheidungsstichwort (Thema)
Ersuchen um Vorabentscheidung: Landesarbeitsgericht Hamm, Arbeitsgericht Hamburg, Arbeitsgericht Bochum, Arbeitsgericht Elmshorn und Arbeitsgericht Neumünster – Deutschland. Vorabentscheidungsverfahren. Zuständigkeit des Gerichtshofes. Verpflichtung zur Entscheidung. Ablehnung einer Entscheidung mit der Begründung, es könnte eine Regelungslücke im nationalen Recht entstehen, wenn das nationale Gericht die Konsequenzen aus dem Gemeinschaftsrecht ziehe. Ausschluß. Sozialpolitik. Männliche und weibliche Arbeitnehmer. Gleiches Entgelt. Nationale Vorschrift, die sowohl für Teilzeitbeschäftigte als auch für Vollzeitbeschäftigte die Zahlung von Überstundenzuschlägen nur bei Überschreiten der für die letzteren festgelegten Regelarbeitszeiten vorsieht. Zulässigkeit
Leitsatz (amtlich)
1. Wenn die Fragen, die das vorlegende Gericht ° das die besten Voraussetzungen besitzt, um unter Berücksichtigung der Besonderheiten der ihm vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, ob für den Erlaß seines Urteils die Einholung einer Vorabentscheidung erforderlich ist ° dem Gerichtshof stellt, die Auslegung einer Bestimmung des Gemeinschaftsrechts betreffen, ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden. Insbesondere kommt es für ihn nicht in Betracht, dem vorlegenden Gericht die von diesem benötigten gemeinschaftsrechtlichen Hinweise unter dem Vorwand zu verweigern, daß dieses Gericht aufgrund der Antwort des Gerichtshofes gewisse nationale Bestimmungen aufheben und dadurch eine Regelungslücke in der innerstaatlichen Rechtsordnung schaffen könnte.
2. Artikel 119 des Vertrages und Artikel 1 der Richtlinie 75/117 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen verb...