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EuGH Urteil vom 15.12.1993 - C-63/92 (veröffentlicht am 15.12.1993)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Abstandszahlungen bei der Vermietung von Grundstücken

 

Leitsatz (redaktionell)

In dem Verfahren ging es um die Frage, ob ein Mieter, der gegen Entgelt auf seine Rechte aus einem Grundstücksmietvertrag verzichtet, damit eine steuerfreie Grundstücksvermietung oder eine steuerfreie Lieferung eines Gebäudes bewirkt.

Nach dem Urteil ist die Leistung des Mieters nicht etwa eine sonstige Leistung eigener Art. Der EuGH hat vielmehr entschieden, daß der Verzicht auf die Rechte aus einem Grundstücksmietvertrag unter den Begriff der Vermietung von Grundstücken im Sinne des Artikels 13 Teil B Buchst. b der 6. EG-Richtline fällt. War die Vermietungsleistung steuerfrei, so ist nach Auffassung des EuGH auch der Rechtsverzicht – zwingend – steuerfrei. Das Urteil ist auch für das deutsche Umsatzsteuerrecht beachtlich (vgl. Abschnitt 76 Abs. 1 Satz 5 UStR).

 

Beteiligte

Lubbock Fine & Co

Commissioners of Customs & Excise

 

Gründe

Urteil des Gerichtshofes

„Mehrwertsteuer – Für den Verzicht auf die Rechte aus einem Mietvertrag gezahlte Abfindung”

In der Rechtssache C-63/92, betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Value Added Tax Tribunal, London Tribunal Centre, in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

Lubbock Fine & Co[1]

gegen

Commissioners of customs & excise

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 13 Teil B Buchstaben b und g der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1)

erläßt

Der Gerichtshof

unter Mitwirkung des Präsidenten O. Due, der Kammerpräsidenten J. C. Moitinho de Almeida, M. Diez de Velasco und D. A. O...

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