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EuGH Urteil vom 15.12.1993 - C-63/92 (veröffentlicht am 15.12.1993)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Abstandszahlungen bei der Vermietung von Grundstücken

 

Leitsatz (redaktionell)

In dem Verfahren ging es um die Frage, ob ein Mieter, der gegen Entgelt auf seine Rechte aus einem Grundstücksmietvertrag verzichtet, damit eine steuerfreie Grundstücksvermietung oder eine steuerfreie Lieferung eines Gebäudes bewirkt.

Nach dem Urteil ist die Leistung des Mieters nicht etwa eine sonstige Leistung eigener Art. Der EuGH hat vielmehr entschieden, daß der Verzicht auf die Rechte aus einem Grundstücksmietvertrag unter den Begriff der Vermietung von Grundstücken im Sinne des Artikels 13 Teil B Buchst. b der 6. EG-Richtline fällt. War die Vermietungsleistung steuerfrei, so ist nach Auffassung des EuGH auch der Rechtsverzicht – zwingend – steuerfrei. Das Urteil ist auch für das deutsche Umsatzsteuerrecht beachtlich (vgl. Abschnitt 76 Abs. 1 Satz 5 UStR).

 

Beteiligte

Lubbock Fine & Co

Commissioners of Customs & Excise

 

Gründe

Urteil des Gerichtshofes

„Mehrwertsteuer – Für den Verzicht auf die Rechte aus einem Mietvertrag gezahlte Abfindung”

In der Rechtssache C-63/92, betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Value Added Tax Tribunal, London Tribunal Centre, in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

Lubbock Fine & Co[1]

gegen

Commissioners of customs & excise

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 13 Teil B Buchstaben b und g der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1)

erläßt

Der Gerichtshof

unter Mitwirkung des Präsidenten O. Due, der Kammerpräsidenten J. C. Moitinho de Almeida, M. Diez de Velasco und D. A. O. Edward, der Richter C. N. Kakouris, R. Joliet, F. Grévisse, M. Zuleeg und P. J. G. Kapteyn,

Generalanwalt: M. Darmon

Kanzler: H. v. Holstein, Hilfskanzler

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

der Lubbock Fine & Co, vertreten durch David Goy, QC,

des Vereinigten Königreichs, vertreten durch Assistant Treasury Solicitor John E. Collins als Bevollmächtigten und durch Barrister A. W. H. Charles,

der griechischen Regierung, vertreten durch Fokionas P. Georgakopoulos, Assessor im Juristischen Dienst des Staates, als Bevollmächtigten,

der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater Thomas F. Cusack als Bevollmächtigten,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Lubbock Fine & Co, des Vereinigten Königreichs, der deutschen Regierung, vertreten durch Regierungsdirektor Claus-Dieter Quassowski als Bevollmächtigten, der griechischen Regierung und der Kommission in der Sitzung vom 28. April 1993,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 30. Juni 1993,

folgendes

Urteil

1 Das Value Added Tax Tribunal, London Tribunal Centre, hat mit Beschlüssen vom 30. Juli 1991 und vom 26. Februar 1992, beim Gerichtshof eingegangen am 3. März 1992, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag drei Fragen nach der Auslegung von Artikel 13 Teil B Buchstaben b und g der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABI. L 145, S. 1, im folgenden: Sechste Richtlinie) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft Lubbock Fine & Co (im folgenden: Klägerin) und den Commissioners of customs & excise (Behörde für Zölle und Verbrauchsteuern im folgenden: Beklagte) über die Mehrwertsteuerpflichtigkeit einer Abfindung, die die Klägerin aufgrund der vorzeitigen Auflösung eines Mietvertrags erhielt. Die KIägerin hatte im Jahr 1971 ein der Esso Pension Trust Ltd gehörendes Gebäude für 25 Jahre und drei Monate gemietet. Das Eigentum an diesem Gebäude ging später auf die Guildhall Properties Ltd über. Im Jahr 1990 schlossen die Guildhall Properties Ltd und die Klägerin eine Vereinbarung, nach der die Klägerin mit Wirkung vom 1. Juni 1990 für den verbleibenden Mietzeitraum auf die Rechte aus dem Mietvertrag vezichtete und das Mietobjekt an die Guildhall Properties Ltd zurückgab. Als Gegenleistung zahlte ihr letztere eine Abfindung von 850 000 UKL.

3 Die Beklagten vertraten die Ansicht, daß diese Abfindung nach den britischen Rechtsvorschriften – dem Value Added Tax Act (Mehrwertsteuergesetz) 1983 in der Fassung des Finance Act (Finanzgesetz) 1989 – der Mehrwertsteuer unterliege, und verlangten deshalb von der Klägerin den Betrag von 110 869,56 UKL. Nach Anhang 6 Gruppe 1 Nr. 1 des Value Added Tax Act 1983 in seiner geänderten Fassung ist die „Übertragung eines Anteils oder Rechts an Grundeigentum oder eines Rechts zum Besitz von Grundeigentum …” von der Mehrwertsteuer befreit. Wie sich aus dieser Bestimmung in Verbindung mit ei...

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