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EuGH Urteil vom 15.11.2005 - C-320/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats. Artikel 28 EG bis 30 EG. Freier Warenverkehr. Artikel 1 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92. Artikel 1 und 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3118/93. Verkehr. Sektorales Fahrverbot für Lastkraftwagen über 7,5 t, die bestimmte Güter befördern. Luftqualität. Schutz der Gesundheit und der Umwelt. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

 

Beteiligte

Kommission / Österreich

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Republik Österreich

 

Tenor

1. Die Republik Österreich hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 28 EG und 29 EG verstoßen, dass mit der Verordnung des Landeshauptmanns von Tirol vom 27. Mai 2003, mit der auf der A 12 Inntalautobahn verkehrsbeschränkende Maßnahmen erlassen werden (sektorales Fahrverbot), ein Fahrverbot für bestimmte Güter befördernde Lastkraftwagen mit einer Gesamtmasse von mehr als 7,5 t auf einem Teilstück der A 12 Inntalautobahn verhängt worden ist.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Republik Österreich trägt die Kosten des Verfahrens.

4. Die Bundesrepublik Deutschland, die Italienische Republik und das Königreich der Niederlande tragen ihre eigenen Kosten.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, eingereicht am 24. Juli 2003,

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch C. Schmidt, W. Wils und G. Braun als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

unterstützt durch

Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch W.-D. Plessing und A. Tiemann als Bevollmächtigte im Beistand von T. Lübbig, Rechtsanwalt,

Italienische Republik, vertreten durch I. M. Braguglia als Bevollmächtigten im Beistand von G. De Bellis, avvocato dello Stato, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Königreich der Niederlande, vertreten durch H. G. Sevenster als Bevollmächtigte,

Streithelfer,

gegen

Republik Österreich, vertreten durch E. Riedl und H. Dossi als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten P. Jann, C. W. A. Timmermans, A. Rosas und K. Schiemann, der Richter R. Schintgen (Berichterstatter) und J. N. Cunha Rodrigues, der Richterin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter K. Lenaerts, P. Kuris, E. Juhász, G. Arestis und A. Borg Barthet,

Generalanwalt: L. A. Geelhoed,

Kanzler: K. Sztranc, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 24. Mai 2005,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 14. Juli 2005

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

1 Mit ihrer Klageschrift beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, festzustellen, dass die Republik Österreich dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 1 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26. März 1992 über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförderungen aus oder nach einem Mitgliedstaat oder durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten (ABl. L 95, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 484/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 1. März 2002 (ABl. L 76, S. 1) (im Folgenden: Verordnung Nr. 881/92), den Artikeln 1 und 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3118/93 des Rates vom 25. Oktober 1993 zur Festlegung der Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmen zum Güterkraftverkehr innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind (ABl. L 279, S. 1), in der Fassung der Verordnung Nr. 484/2002 (im Folgenden: Verordnung Nr. 3118/93) und den Artikeln 28 EG bis 30 EG verstoßen hat, dass mit der Verordnung des Landeshauptmanns von Tirol vom 27. Mai 2003, mit der auf der A 12 Inntalautobahn verkehrsbeschränkende Maßnahmen erlassen werden (sektorales Fahrverbot) (BGBl. II Nr. 279/2003, im Folgenden: streitige Verordnung), ein Fahrverbot für bestimmte Güter befördernde Lastkraftwagen mit einer Gesamtmasse von mehr als 7,5 t auf einem Teilstück der A 12 Inntalautobahn (Österreich) verhängt worden ist.

Rechtlicher Rahmen und Sachverhalt

Das Gemeinschaftsrecht betreffend den Binnenmarkt im Bereich des Güterkraftverkehrs

2 Die Verordnungen Nrn. 881/92 und 3118/93 regeln den Güterkraftverkehr im Gemeinschaftsgebiet.

3 Die Verordnung Nr. 881/92, die gemäß ihrem Artikel 1 Absatz 1 für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr auf den im Gebiet der Gemeinschaft zurückgelegten Wegstrecken gilt, sieht in Artikel 3 die Erteilung einer Gemeinschaftslizenz durch die Mitgliedstaaten an Güterkraftverkehrsunternehmer vor, die in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassen und zur Durchführung des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs berechtigt sind.

4 Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3118/93 bestimmt darüber hinaus:

„Jeder Unternehmer des gewerblichen Güterkraftverkehrs, der Inhaber der Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 ist und dessen Fahrer, wenn er Staatsangehöriger eines Drittstaats ist, unter den in jener Verordnung festgelegten Bedingu...

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