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EuGH Urteil vom 15.10.2015 - C-137/14

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats. Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten. Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung). Zugang zu Gerichten. Abweichende nationale Verfahrensvorschriften

 

Normenkette

EURL 92/2011 Art. 11; EURL 75/2010 Art. 25

 

Beteiligte

Kommission / Deutschland

Europäische Kommission

Bundesrepublik Deutschland

 

Tenor

1. Die Bundesrepublik Deutschland hat gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 11 der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten und aus Art. 25 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) verstoßen, indem sie

  • gemäß § 46 VwVfG die Aufhebung von Entscheidungen aufgrund von Verfahrensfehlern auf das Fehlen einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder der Vorprüfung sowie auf Fälle beschränkt, in denen der Rechtsbehelfsführer nachweist, dass der Verfahrensfehler für das Ergebnis der Entscheidung kausal war;
  • gemäß § 2 Abs. 3 des Gesetzes über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der Richtlinie 2003/35/EG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz) vom 7. Dezember 2006 in der durch das Gesetz vom 21. Januar 2013 geänderten Fassung und § 73 Abs. 4 VwVfG die Klagebefugnis und den Umfang der gerichtlichen Prüfung auf Einwendungen beschränkt, die bereits innerhalb der Einwendungsfrist im Verwaltungsverfahren, das zur Annahme der Entscheidung geführt hat, eingebracht wurden;
  • gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltange...

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