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EuGH Urteil vom 15.09.2016 - C-400/15

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorsteuerabzug, 10-%-Grenze, Teilweise Verwendung eines Wirtschaftsguts für nichtwirtschaftliche Tätigkeit, Gültigkeit der Ratsentscheidung 2004/817/EG

 

Leitsatz (amtlich)

Art. 1 der Entscheidung 2004/817/EG des Rates vom 19. November 2004 zur Ermächtigung Deutschlands, eine von Artikel 17 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichenden Regelung anzuwenden, ist dahin auszulegen, dass er nicht für den Fall gilt, dass ein Unternehmen Gegenstände oder Dienstleistungen erwirbt, die es zu mehr als 90 % für nicht wirtschaftliche ‐ nicht in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer fallende ‐ Tätigkeiten nutzt.

 

Normenkette

Ratsentscheidung 2004/817/EG Art. 1

 

Beteiligte

Landkreis Potsdam-Mittelmark

Finanzamt Brandenburg

 

Verfahrensgang

BFH (Beschluss vom 16.06.2015; Aktenzeichen XI R 15/13; BFH/NV 2015, 1319)

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 16.11.2016; Aktenzeichen XI R 15/13)

 

Tatbestand

„Vorlage zur Vorabentscheidung ‐ Steuerwesen ‐ Mehrwertsteuer ‐ Sechste Richtlinie 77/388/EWG ‐ Recht zum Vorsteuerabzug ‐ Entscheidung 2004/817/EG ‐ Regelung eines Mitgliedstaats ‐ Ausgaben für Gegenstände und Dienstleistungen ‐ Prozentualer Anteil ihrer Nutzung zu nicht wirtschaftlichen Zwecken von mehr als 90 % ihrer gesamten Nutzung ‐ Ausschluss vom Recht auf Vorsteuerabzug“

In der Rechtssache C-400/15

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Bundesfinanzhof (Deutschland) mit Entscheidung vom 16. Juni 2015, beim Gerichtshof eingegangen am 23. Juli 2015, in dem Verfahren

Landkreis Potsdam-Mittelmark

gegen

Finanzamt Brandenburg

erlässt

DER GERICHTSHOF (Achte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten D. Šváby sowie der Richter M. Safjan (Berichterstatter) und J. Malenovský,

Generalanwalt: M. Campos Sánchez-Bordona,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

‐ des Landkreises Potsdam-Mittelmark, vertreten durch Steuerberater J. Wulf-von Moers,

‐ der deutschen Regierung, vertreten durch T. Henze und K. Petersen als Bevollmächtigte,

‐ der österreichischen Regierung, vertreten durch G. Eberhard als Bevollmächtigten,

‐ der Europäischen Kommission, vertreten durch L. Lozano Palacios und M. Wasmeier als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 1 der Entscheidung 2004/817/EG des Rates vom 19. November 2004 zur Ermächtigung Deutschlands, eine von Artikel 17 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichende Regelung anzuwenden (ABl. 2004, L 357, S. 33).

Rz. 2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Landkreis Potsdam-Mittelmark und dem Finanzamt Brandenburg über die von diesem Landkreis für das Steuerjahr 2008 geschuldete Mehrwertsteuer.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Sechste Richtlinie

Rz. 3

Die Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ‐ Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. 1977, L 145, S. 1, im Folgenden: Sechste Richtlinie) wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2007 durch die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1) in der durch die Richtlinie 2009/162/EU des Rates vom 22. Dezember 2009 (ABl. 2010, L 10, S. 14) geänderten Fassung aufgehoben und ersetzt. Da das streitige Steuerjahr dem Kalenderjahr 2008 entspricht, gelten die Verweisungen auf die Sechste Richtlinie als Verweisungen auf die Richtlinie 2006/112 und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang XII der Richtlinie 2006/112 zu lesen.

Rz. 4

Art. 4 Abs. 1 und 2 der Sechsten Richtlinie sah vor:

„(1) Als Steuerpflichtiger gilt, wer eine der in Absatz 2 genannten wirtschaftlichen Tätigkeiten selbständig und unabhängig von ihrem Ort ausübt, gleichgültig zu welchem Zweck und mit welchem Ergebnis.

(2) Die in Absatz 1 genannten wirtschaftlichen Tätigkeiten sind alle Tätigkeiten eines Erzeugers, Händlers oder Dienstleistenden einschließlich der Tätigkeiten der Urproduzenten, der Landwirte sowie der freien Berufe und der diesen gleichgestellten Berufe. Als wirtschaftliche Tätigkeit gilt auch eine Leistung, die die Nutzung von körperlichen oder nicht körperlichen Gegenständen zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen umfasst.“

Rz. 5

Art. 6 Abs. 2 Buchst. a der Sechsten Richtlinie bestimmte:

„Dienstleistungen gegen Entgelt werden gleichgestellt:

a) die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands für den privaten Bedarf des Steuerpflichtigen, für den Bedarf seines Personals oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke, wenn dieser Gegenstand zum vollen oder teilweisen Abzug der Mehrwertsteu...

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