Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorsteuerabzug, 10-%-Grenze, Teilweise Verwendung eines Wirtschaftsguts für nichtwirtschaftliche Tätigkeit, Gültigkeit der Ratsentscheidung 2004/817/EG
Leitsatz (amtlich)
Art. 1 der Entscheidung 2004/817/EG des Rates vom 19. November 2004 zur Ermächtigung Deutschlands, eine von Artikel 17 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichenden Regelung anzuwenden, ist dahin auszulegen, dass er nicht für den Fall gilt, dass ein Unternehmen Gegenstände oder Dienstleistungen erwirbt, die es zu mehr als 90 % für nicht wirtschaftliche ‐ nicht in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer fallende ‐ Tätigkeiten nutzt.
Normenkette
Ratsentscheidung 2004/817/EG Art. 1
Beteiligte
Landkreis Potsdam-Mittelmark
Finanzamt Brandenburg
Verfahrensgang
BFH (Beschluss vom 16.06.2015; Aktenzeichen XI R 15/13; BFH/NV 2015, 1319)
Nachgehend
BFH (Urteil vom 16.11.2016; Aktenzeichen XI R 15/13)
Tatbestand
„Vorlage zur Vorabentscheidung ‐ Steuerwesen ‐ Mehrwertsteuer ‐ Sechste Richtlinie 77/388/EWG ‐ Recht zum Vorsteuerabzug ‐ Entscheidung 2004/817/EG ‐ Regelung eines Mitgliedstaats ‐ Ausgaben für Gegenstände und Dienstleistungen ‐ Prozentualer Anteil ihrer Nutzung zu nicht wirtschaftlichen Zwecken von mehr als 90 % ihrer gesamten Nutzung ‐ Ausschluss vom Recht auf Vorsteuerabzug“
In der Rechtssache C-400/15
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Bundesfinanzhof (Deutschland) mit Entscheidung vom 16. Juni 2015, beim Gerichtshof eingegangen am 23. Juli 2015, in dem Verfahren
Landkreis Potsdam-Mittelmark
gegen
Finanzamt Brandenburg
erlässt
DER GERICHTSHOF (Achte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten D. Šváby sowie der Richter M. Safjan (Berichterstat...