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EuGH Urteil vom 15.07.2021 - C-851/19 P

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Beteiligte

DK / EAD

DK

Europäischer Auswärtiger Dienst (EAD)

 

Tenor

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. DK trägt die Kosten.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 19. November 2019,

DK, Prozessbevollmächtigte: zunächst S. Orlandi und T. Martin, dann S. Orlandi, avocats,

Rechtsmittelführer,

andere Partei des Verfahrens:

Europäischer Auswärtiger Dienst (EAD), Prozessbevollmächtigte: S. Marquardt und R. Spáč als Bevollmächtigte,

Beklagter im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Arabadjiev, der Richter A. Kumin, T. von Danwitz (Berichterstatter) und P. G. Xuereb sowie der Richterin I. Ziemele,

Generalanwalt: G. Hogan,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 26. November 2020

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Mit seinem Rechtsmittel beantragt DK die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 10. September 2019, DK/EAD (T-217/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:571), mit dem das Gericht seine Klage auf zum einen Aufhebung der Entscheidung des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) vom 23. Mai 2017, mit der gegen ihn eine Disziplinarstrafe verhängt wurde (im Folgenden: streitige Entscheidung), und zum anderen Ersatz des Schadens, der ihm dadurch entstanden sein soll, dass der EAD ihn im Rahmen des gegen ihn in Belgien geführten Strafverfahrens in seinen Verteidigungsrechten verletzt habe, abgewiesen hat.

Rechtlicher Rahmen

Rz. 2

Art. 22 des Statuts der Beamten der Europäischen Union in seiner auf den Rechtsstreit anwendbaren Fassung (im Folgenden: Statut) in dessen Titel II („Rechte und Pflichten des Beamten”) bestimmt in Abs. 1:

„Der Beamte kann zum vollen oder teilweisen Ersatz des Schadens herangezogen werden, den die [Europäische] Union durch sein schwerwiegendes Verschulden in Ausübung oder anlässlich der Ausübung seines Amtes erlitten hat.”

Rz. 3

Art. 86 in Titel VI („Disziplinarordnung”) des Statuts lautet:

„(1) Gegen Beamte oder ehemalige Beamte, die vorsätzlich oder fahrlässig die ihnen durch das Statut auferlegten Pflichten verletzen, kann eine Disziplinarstrafe verhängt werden.

(2) Werden der Anstellungsbehörde oder dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung [(OLAF)] Tatsachen zur Kenntnis gebracht, die auf eine Verletzung der Dienstpflichten im Sinne von Absatz 1 schließen lassen, so können diese eine Verwaltungsuntersuchung einleiten, um zu prüfen, ob eine solche Dienstpflichtverletzung vorliegt.

(3) Die Disziplinarvorschriften und -verfahren sowie die für Verwaltungsuntersuchungen geltenden Vorschriften und Verfahren sind in Anhang IX des Statuts geregelt.”

Rz. 4

Anhang IX des Statuts enthält gemäß seiner Überschrift die „Disziplinarordnung”. Art. 9 dieses Anhangs, der in dessen Abschnitt 3 („Disziplinarstrafen”) enthalten ist, bestimmt:

„(1) Die Anstellungsbehörde kann eine der folgenden Strafen verhängen:

  1. schriftliche Verwarnung,
  2. Verweis,
  3. zeitweiliges Versagen des Aufsteigens in den Dienstaltersstufen für einen Zeitraum zwischen einem Monat und dreiundzwanzig Monaten,
  4. Einstufung in eine niedrigere Dienstaltersstufe,
  5. zeitweilige Einstufung in eine niedrigere Besoldungsgruppe für einen Zeitraum zwischen 15 Tagen und einem Jahr,
  6. Einstufung in eine niedrigere Besoldungsgruppe derselben Funktionsgruppe,
  7. Einstufung in eine niedrigere Funktionsgruppe mit oder ohne Einstufung in eine niedrigere Besoldungsgruppe,
  8. Entfernung aus dem Dienst, gegebenenfalls unter zeitweiliger Kürzung des Ruhegehalts oder unter Einbehaltung eines Teilbetrags des Invalidengeldes während eines bestimmten Zeitraums, wobei sich die Auswirkungen dieser Strafe nicht auf die dem Beamten gegenüber anspruchsberechtigten Personen erstrecken dürfen. Bei einer solchen Kürzung dürfen jedoch die Bezüge des ehemaligen Beamten das in Anhang VIII Artikel 6 vorgesehene Existenzminimum zuzüglich etwaiger Familienzulagen nicht unterschreiten.

(2) Ist der betreffende Beamte ein Ruhegehalts- oder Invalidengeldempfänger, so kann die Anstellungsbehörde für einen befristeten Zeitraum beschließen, einen Teilbetrag des Ruhegehalts oder Invalidengeldes einzubehalten, wobei sich die Auswirkungen dieser Strafe nicht auf die dem Beamten gegenüber anspruchsberechtigten Personen erstrecken dürfen. Die Bezüge des betreffenden Beamten dürfen jedoch das in Anhang VIII Artikel 6 vorgesehene Existenzminimum zuzüglich etwaiger Familienzulagen nicht unterschreiten.

(3) Ein und dasselbe Dienstvergehen kann nur eine Disziplinarstrafe nach sich ziehen.”

Rz. 5

Art. 10 des Anhangs lautet:

„Die verhängte Disziplinarstrafe muss der Schwere des Dienstvergehens entsprechen. Bei der Feststellung, wie schwer das Dienstvergehen wiegt und welche Disziplinarstrafe angemessen ist, wird insbesondere Folgendem Rechnung getragen:

  1. der Art des Dienstvergehens und den Tatumständen;
  2. dem Ausmaß, in dem das Dienstvergehen die Integrität,...

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