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EuGH Urteil vom 15.07.2021 - C-848/19 P

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsmittel. Grundsatz der Energiesolidarität. Erdgasbinnenmarkt. Beschluss der Europäischen Kommission zur Überprüfung der Ausnahme der Ostseepipeline-Anbindungsleitung von den Anforderungen für den Netzzugang Dritter und die Entgeltregulierung nach einem Antrag der deutschen Regulierungsbehörde. Nichtigkeitsklage

 

Normenkette

AEUV Art. 194 Abs. 1; Richtlinie 2009/73/EG Art. 36 Abs. 1

 

Beteiligte

Deutschland/ Polen

Bundesrepublik Deutschland

Republik Polen

Europäische Kommission

 

Tenor

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Bundesrepublik Deutschland trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten, die der Republik Polen entstanden sind.

3. Die Republik Lettland, die Republik Litauen und die Europäische Kommission tragen ihre eigenen Kosten.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 20. November 2019,

Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch J. Möller und D. Klebs als Bevollmächtigte im Beistand der Rechtsanwälte H. Haller, T. Heitling, L. Reiser und V. Vacha,

Rechtsmittelführerin,

andere Parteien des Verfahrens:

Republik Polen, vertreten durch B. Majczyna, M. Kawnik und M. Nowacki als Bevollmächtigte,

Klägerin im ersten Rechtszug,

Europäische Kommission, vertreten durch O. Beynet und K. Herrmann als Bevollmächtigte,

Beklagte im ersten Rechtszug,

Republik Lettland, zunächst vertreten durch K. Pommere, V. Soņeca und E. Bārdiņš, dann durch K. Pommere, V. Kalniņa und E. Bārdiņš als Bevollmächtigte,

Republik Litauen, vertreten durch R. Dzikovič und K. Dieninis als Bevollmächtigte,

Streithelferinnen im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts, der Vizepräsidentin R. Silva de Lapuerta, der Kammerpräside...

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