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EuGH Urteil vom 15.07.2021 - C-241/20

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Freizügigkeit der Arbeitnehmer. Freier Kapitalverkehr. Einkommensteuer. Regelung zur Vermeidung der Doppelbesteuerung. In einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnsitzmitgliedstaat bezogene Einkünfte. Berechnungsmodalitäten für die Steuerbefreiung im Wohnsitzmitgliedstaat. Verlust eines Teils bestimmter Steuervergünstigungen

 

Normenkette

AEUV Art. 45, 65 Abs. 1, Art. 63 Abs. 1

 

Beteiligte

BJ

BJ

État belge

 

Verfahrensgang

Tribunal de première instance du Luxembourg (Belgien) (Beschluss vom 01.04.2020; ABl. EU 2020, Nr. C 297/26)

 

Tenor

1. Art. 45 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer Steuerregelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, deren Anwendung zur Folge hat, dass ein in diesem Mitgliedstaat ansässiger Steuerpflichtiger bei der Berechnung seiner Einkommensteuer in diesem Mitgliedstaat die von Letzterem gewährten Steuervergünstigungen teilweise einbüßt, weil er eine Vergütung aus einer nicht selbständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat bezieht, die in dem letztgenannten Mitgliedstaat steuerpflichtig ist und im erstgenannten Mitgliedstaat aufgrund eines bilateralen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Steuer befreit ist.

2. Für die Antwort auf die erste Vorlagefrage ist es nicht von Bedeutung, dass der betreffende Steuerpflichtige im Wohnsitzmitgliedstaat keine nennenswerten Einkünfte erzielt, da Letzterer in der Lage ist, ihm die fraglichen Steuervergünstigungen zu gewähren.

3. Für die Antwort auf die erste Vorlagefrage ist es nicht von Bedeutung, dass der betreffende Steuerpflichtige aufgrund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen dem Wohnsitzmitgliedstaat und dem Beschäftigungsmitgliedstaat bei der Besteuerung seiner im letztgenannten Mitgliedstaat erzielten Einkünfte in den Genuss der in dessen Steuerrecht vorgesehenen Steuervergünstigungen gekommen ist, da weder dieses Abkommen noch das Steuerrecht des Wohnsitzmitgliedstaats die Berücksichtigung dieser Vergünstigungen vorsehen und diese bestimmte Vergünstigungen nicht einschließen, auf die der Steuerpflichtige im Wohnsitzmitgliedstaat grundsätzlich Anspruch hat.

4. Für die Antwort auf die erste Vorlagefrage ist es nicht von Bedeutung, dass der betreffende Steuerpflichtige im Beschäftigungsmitgliedstaat eine Steuerermäßigung erhalten hat, die der Höhe nach mindestens den Steuervergünstigungen entspricht, die ihm im Wohnsitzmitgliedstaat entgangen sind.

5. Art. 63 Abs. 1 und Art. 65 Abs. 1 Buchst. a AEUV sind dahin auszulegen, dass sie einer Steuerregelung eines Mitgliedstaats entgegenstehen, deren Anwendung zur Folge hat, dass ein in diesem Mitgliedstaat ansässiger Steuerpflichtiger die von Letzterem gewährten Steuervergünstigungen teilweise einbüßt, weil er Einkünfte aus einer ihm gehörenden Wohnung in einem anderen Mitgliedstaat erzielt, die in diesem anderen Mitgliedstaat steuerpflichtig sind und im erstgenannten Mitgliedstaat aufgrund eines bilateralen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Steuer befreit sind.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tribunal de première instance du Luxembourg (Gericht erster Instanz Luxemburg, Belgien) mit Entscheidung vom 1. April 2020, beim Gerichtshof eingegangen am 5. Juni 2020, in dem Verfahren

BJ

gegen

État belge

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.-C. Bonichot, der Vizepräsidentin des Gerichtshofs R. Silva de Lapuerta (Berichterstatterin), der Richterin C. Toader sowie der Richter M. Safjan und N. Jääskinen,

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • von BJ, vertreten durch N. Lequeux, avocate,
  • der belgischen Regierung, vertreten durch C. Pochet, P. Cottin und S. Baeyens als Bevollmächtigte,
  • der niederländischen Regierung, vertreten durch M. K. Bulterman und M. A. M. de Ree als Bevollmächtigte,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch W. Roels und V. Uher als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 45, Art. 63 Abs. 1 und Art. 65 Abs. 1 Buchst. a AEUV.

Rz. 2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen BJ und dem belgischen Staat wegen des teilweisen Verlusts der Steuervergünstigungen, auf die BJ Anspruch gehabt hätte, wenn er seine gesamten Einkünfte in Belgien erzielt hätte.

Rechtlicher Rahmen

Belgisch-luxemburgisches Steuerabkommen

Rz. 3

Art. 6 („Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen”) des am 17. September 1970 in Luxemburg unterzeichneten Abkommens zwischen dem Königreich Belgien und dem Großherzogtum Luxemburg zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Regelung verschiedener anderer Fragen auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der im Ausgangsverfahren anwendba...

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