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EuGH Urteil vom 15.07.1982 - C-270/81

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Entscheidungsstichwort (Thema)

ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM FINANZGERICHT HAMBURG. GESELLSCHAFTSTEUER AUF DIE ANSAMMLUNG VON KAPITAL. NENNBETRAG VON GESELLSCHAFTSANTEILEN. STEUERLICHE VORSCHRIFTEN. RECHTSANGLEICHUNG. INDIREKTE STEUERN AUF DIE ANSAMMLUNG VON KAPITAL. BESTEUERUNGSGRUNDLAGE. BEZUGNAHME AUF DEN NENNBETRAG DER GESELLSCHAFTSANTEILE. BEGRIFF DES „NENNBETRAGS”. GEMEINSCHAFTSRECHTLICHER BEGRIFF. VORAUSSETZUNGEN. HANDLUNGEN DER ORGANE. RICHTLINIEN. WIRKUNGEN. ORDNUNGSGEMÄSSE DURCHFÜHRUNG DURCH DIE MITGLIEDSTAATEN. WIRKUNGEN DER INNERSTAATLICHEN DURCHFÜHRUNGSMASSNAHMEN GEGENÜBER DEN EINZELNEN

 

Leitsatz (amtlich)

1. DER BEGRIFF „NENNBETRAG” IM SINNE VON ARTIKEL 5 ABSATZ 2 DER RICHTLINIE 69/335/EWG BETREFFEND DIE INDIREKTEN STEUERN AUF DIE ANSAMMLUNG VON KAPITAL IST IN EINER VORSCHRIFT DES GEMEINSCHAFTSRECHTS ENTHALTEN, DIE HINSICHTLICH SEINES SINNES UND SEINER TRAGWEITE NICHT AUF DAS RECHT DER MITGLIEDSTAATEN VERWEIST. WENN EINE STEUER WIE DIE GESELLSCHAFTSTEUER AUF DIE ANSAMMLUNG VON KAPITAL NICHT NUR HINSICHTLICH IHRER SÄTZE, SONDERN AUCH HINSICHTLICH IHRER STRUKTUR HARMONISIERT WIRD, SO BEDEUTET DIES, DASS DIE BESTEUERUNGSGRUNDLAGE IN JEDEM EINZELNEN MITGLIEDSTAAT AUF DER GRUNDLAGE OBJEKTIVER MERKMALE BESTIMMT WIRD, DEREN TRAGWEITE INNER HALB DER GEMEINSCHAFT EINHEITLICH IST UND DIE DEM EINFLUSS DES JEWEILIGEN NATIONALEN RECHTS ENTZOGEN SIND. DARAUS FOLGT, DASS DIE AUSLEGUNG DES STREITIGEN BEGRIFFS IN SEINER ALLGEMEINEN BEDEUTUNG NICHT IN DAS ERMESSEN JEDES EINZELNEN MITGLIEDSTAATS GESTELLT WERDEN KANN.

2. ANTEILE AN EINER GESELLSCHAFT HABEN EINEN NENNBETRAG IM SINNE DES ARTIKELS 5 ABSATZ 2 DER RICHTLINIE 69/335/EWG, WENN DIE RECHTLICHE STRUKTUR DES GESELLSCHAFTSTYPUS, ZU DEM DIE BETROFFENE GESELLSCHAFT GEHÖRT, FESTE, IN GELD AUSGEDRÜCKTE BETRAEGE A...

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