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EuGH Urteil vom 15.05.2014 - C-521/12

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Umwelt. Erhaltung der natürlichen Lebensräume. Besondere Schutzgebiete. Prüfung der Verträglichkeit eines Plans oder Projekts mit einem geschützten Gebiet. Genehmigung eines Plans oder Projekts für ein Schutzgebiet. Ausgleichsmaßnahmen. Natura-2000-Gebiet ‚Vlijmens Ven, Moerputten & Bossche Broek’. Projekt bezüglich der Streckenführung des Rijksweg A2. ‚'s-Hertogenbosch-Eindhoven’

 

Normenkette

Richtlinie 92/43/EWG Art. 6 Abs. 3-4

 

Beteiligte

Briels u.a

T. C. Briels u. a

Minister van Infrastructuur en Milieu

 

Tenor

Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen ist dahin auszulegen, dass durch nicht unmittelbar mit der Verwaltung eines Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung in Verbindung stehende oder hierfür nicht notwendige Pläne oder Projekte, die schädliche Auswirkungen auf einen in dem Gebiet vorhandenen natürlichen Lebensraumtyp haben und Maßnahmen zur Schaffung eines gleich großen oder größeren Areals dieses Lebensraumtyps in diesem Gebiet vorsehen, das Gebiet als solches beeinträchtigt wird. Derartige Maßnahmen könnten in einem solchen Fall nur dann als „Ausgleichsmaßnahmen” im Sinne von Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie eingestuft werden, wenn die in dieser Bestimmung festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Raad van State (Niederlande) mit Entscheidung vom 7. November 2012, beim Gerichtshof eingegangen am 19. November 2012, in dem Verfahren

T. C. Briels u. a.

gegen

Minister van Infrastructuur en Milieu

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter J. L. da Cruz Vila...

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