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EuGH Urteil vom 15.05.1997 - C-250/95

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verlustvortrag der Zweigniederlassung einer Auslandsgesellschaft, Beschränkung auf Verluste durch inländische Tätigkeit möglich, Anknüpfung an Buchführung nach Inlandsvorschriften unzulässig

 

Leitsatz (amtlich)

Es verstößt nicht gegen Artikel 52 EG-Vertrag, wenn ein Mitgliedstaat den Verlustvortrag aus früheren Jahren bei einem Steuerpflichtigen, der in seinem Gebiet eine Zweigniederlassung, nicht aber seinen Sitz hat, davon abhängig macht, daß die Verluste in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Einkünften stehen, die der Steuerpflichtige in diesem Staat erzielt hat, sofern Steuerinländer nicht besser behandelt werden. Es verstößt hingegen gegen Artikel 52 EG-Vertrag, wenn Voraussetzung des Verlustvortrags ist, daß der Steuerpflichtige während des Geschäftsjahres, in dessen Verlauf die Verluste entstanden sind, in diesem Staat entsprechend dem einschlägigen nationalen Recht Bücher über seine dortigen Tätigkeiten geführt und aufbewahrt hat. Der Mitgliedstaat kann jedoch verlangen, daß der Steuerausländer klar und eindeutig belegt, daß die von ihm geltend gemachten Verluste nach dem im fraglichen Geschäftsjahr einschlägigen inländischen Recht über die Berechnung der Einkünfte und der Verluste den dem Steuerausländer in diesem Mitgliedstaat tatsächlich entstandenen Verlusten der Höhe nach entsprechen.

 

Normenkette

EWGVtr Art. 52

 

Beteiligte

Futura Participations SA und Singer

Administration des contributions

 

Verfahrensgang

Conseil d' Etat Luxemburg (Luxemburg)

 

Tatbestand

Artikel 52 EWG-Vertrag - Niederlassungsfreiheit bei Gesellschaften - Besteuerung der Einkünfte einer Zweigniederlassung - Aufteilung der Einkünfte

Rechtssache C-250/95

Futura Participations SA und Singer

gegen

Administration des contributions

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