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EuGH Urteil vom 15.02.2001 - C-239/99

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einführung eines endgültigen Einfuhrzolls auf Kugellager aus Japan, Gültigkeit der Verordnung

Leitsatz (amtlich)

Weder das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 2. Mai 1995 in den Rechtssachen T-163/94 und T-165/94 (NTN Corporation und Koyo Seiko/Rat) noch das Urteil des Gerichtshofes vom 10. Februar 1998 in der Rechtssache C-245/95 P (Kommission/NTN und Koyo Seiko) haben zu einer Beeinträchtigung der Gültigkeit von Artikel 1 Nummer 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2849/92 des Rates vom 28. September 1992 zur Änderung des durch die Verordnung (EWG) Nr. 1739/85 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Kugellager mit einem größten äußeren Durchmesser von mehr als 30 mm mit Ursprung in Japan geführt, soweit er einen Antidumpingzoll auf die von Nachi Fujikoshi hergestellten Kugellager festlegt.

Ein Importeur dieser Waren, der wie die Nachi Europe GmbH zweifellos zur Erhebung einer Klage vor dem Gericht befugt war, um die Nichtigerklärung des Antidumpingzolls auf diese Waren zu erwirken, eine solche Klage jedoch nicht erhoben hat, kann später nicht die Ungültigkeit dieses Antidumpingzolls vor einem nationalen Gericht geltend machen. In diesem Fall ist das nationale Gericht an die Bestandskraft des Antidumpingzolls gebunden, mit dem gemäß Artikel 1 Nummer 2 der Verordnung Nr. 2849/92 die von der Nachi Fujikoshi Corporation hergestellten und von der Nachi Europe GmbH eingeführten Kugellager belegt worden sind.

Normenkette

EWGV 2849/92 Art. 1 Nr. 2

Beteiligte

NACHI Europe

Nachi Europe GmbH

Hauptzollamt Krefeld

Verfahrensgang

FG Düsseldorf ()

Tatbestand

Gemeinsame Handelspolitik - Schutz gegen Dumpingpraktiken - Artikel 1 Nummer 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2849/92 - Änderung des endgültigen Antidumpingzolls auf Einfuhren von Ku...

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