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EuGH Urteil vom 15.01.1998 - C-15/96

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Freizügigkeit. Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst. Zeitaufstieg. In einem anderen Mitgliedstaat erworbene Berufserfahrung”

 

Beteiligte

Schöning-Kougebetopoulou

Kalliope Schöning-Kougebetopoulou

Freie und Hansestadt Hamburg

 

Tenor

1. Artikel 48 EG-Vertrag und Artikel 7 Absätze 1 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft stehen einer Bestimmung eines Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst eines Mitgliedstaats entgegen, die für die Bediensteten dieses öffentlichen Dienstes einen Zeitaufstieg nach achtjähriger Tätigkeit in einer bestimmten Vergütungsgruppe dieses Tarifvertrags vorsieht und Beschäftigungszeiten außer Betracht läßt, die zuvor in einem vergleichbaren Betätigungsfeld im öffentlichen Dienst eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt worden sind.

2. Eine Tarifvertragsbestimmung, die eine mit Artikel 48 des Vertrages und Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1612/68 unvereinbare Diskriminierung enthält, ist gemäß Artikel 7 Absatz 4 dieser Verordnung von Rechts wegen nichtig. Das nationale Gericht hat in einem solchen Fall auf die Mitglieder der durch diese Diskriminierung benachteiligten Gruppe die gleiche Regelung anzuwenden wie auf die übrigen Arbeitnehmer, ohne die Beseitigung dieser Bestimmung durch Tarifverhandlungen oder ein anderes Verfahren verlangen oder abwarten zu müssen.

 

Tatbestand

In der Rechtssache C-15/96

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag vom Arbeitsgericht Hamburg in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

Kalliope Schöning-Kougebetopoulou

gegen

Freie und Hansestadt Hamburg

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 48 EG-Vertrag und Artikel 7 Absätze 1 und 4 der Verordnung ...

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