Entscheidungsstichwort (Thema)
Unterschiedliche Dividendenbesteuerung gebietsansässiger und gebietsfrermder Muttergesellschaften kann diskriminierende Wirkung haben
Leitsatz (amtlich)
1. Die Artikel 43 EG und 48 EG sind dahin auszulegen, dass sie nationalen Rechtsvorschriften entgegenstehen, die eine gebietsfremde Muttergesellschaft mit einer Steuer auf Dividenden belasten, gebietsansässige Muttergesellschaften aber fast völlig davon befreien und dadurch eine diskriminierende Beschränkung der Niederlassungsfreiheit sind.
2. Die Artikel 43 EG und 48 EG sind dahin auszulegen, dass sie Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, die allein für gebietsfremde Muttergesellschaften eine Quellensteuer auf von ihren gebietsansässigen Tochtergesellschaften ausgeschüttete Dividenden vorsehen, auch wenn ein Besteuerungsabkommen zwischen diesem Mitgliedstaat und einem anderen Mitgliedstaat diese Quellensteuer zulässt und die Anrechnung der nach den Rechtsvorschriften des erstgenannten Staates auferlegten Belastung auf die Steuerschuld in diesem anderen Staat erlaubt, entgegenstehen, wenn für eine Muttergesellschaft in diesem anderen Mitgliedstaat die in dem genannten Abkommen vorgesehene Anrechnung nicht möglich ist.
Normenkette
EGVtr Art. 43; EGVtr Art. 48
Beteiligte
Denkavit Internationaal und Denkavit France
Denkavit Internationaal BV
Denkavit France SARL
Ministère de l'Économie, des Finances et de l'Industrie
Verfahrensgang
Conseil d' État (Frankreich) (Urteil vom 15.12.2004; ABl. EU 2005, Nr. C 155/4)
Tatbestand
„Niederlassungsfreiheit ‐ Körperschaftsteuer ‐ Dividendenausschüttung ‐ Befreiung von Dividenden, die an gebietsansässige Gesellschaften ausgeschüttet werden ‐ Quellensteuer auf an gebietsfremde Gesellschaften ausgeschüttete Dividenden ‐ Abkommen zur Vermeidung der Doppelbeste...