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EuGH Urteil vom 14.12.2006 - C-170/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Unterschiedliche Dividendenbesteuerung gebietsansässiger und gebietsfrermder Muttergesellschaften kann diskriminierende Wirkung haben

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Artikel 43 EG und 48 EG sind dahin auszulegen, dass sie nationalen Rechtsvorschriften entgegenstehen, die eine gebietsfremde Muttergesellschaft mit einer Steuer auf Dividenden belasten, gebietsansässige Muttergesellschaften aber fast völlig davon befreien und dadurch eine diskriminierende Beschränkung der Niederlassungsfreiheit sind.

2. Die Artikel 43 EG und 48 EG sind dahin auszulegen, dass sie Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, die allein für gebietsfremde Muttergesellschaften eine Quellensteuer auf von ihren gebietsansässigen Tochtergesellschaften ausgeschüttete Dividenden vorsehen, auch wenn ein Besteuerungsabkommen zwischen diesem Mitgliedstaat und einem anderen Mitgliedstaat diese Quellensteuer zulässt und die Anrechnung der nach den Rechtsvorschriften des erstgenannten Staates auferlegten Belastung auf die Steuerschuld in diesem anderen Staat erlaubt, entgegenstehen, wenn für eine Muttergesellschaft in diesem anderen Mitgliedstaat die in dem genannten Abkommen vorgesehene Anrechnung nicht möglich ist.

 

Normenkette

EGVtr Art. 43, 48

 

Beteiligte

Denkavit Internationaal und Denkavit France

Denkavit Internationaal BV

Denkavit France SARL

Ministère de l'Économie, des Finances et de l'Industrie

 

Verfahrensgang

Conseil d' Etat (Frankreich) (Urteil vom 15.12.2004; Abl.EU 2005, Nr. C 155/4)

 

Tatbestand

„Niederlassungsfreiheit ‐ Körperschaftsteuer ‐ Dividendenausschüttung ‐ Befreiung von Dividenden, die an gebietsansässige Gesellschaften ausgeschüttet werden ‐ Quellensteuer auf an gebietsfremde Gesellschaften ausgeschüttete Dividenden ‐ Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ‐ Möglichkeit der Anrechnung des einbehaltenen Betrags auf die in einem anderen Mitgliedstaat zu entrichtende Steuer“

In der Rechtssache C-170/05

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Conseil d’État (Frankreich) mit Entscheidung vom 15. Dezember 2004, beim Gerichtshof eingegangen am 8. Februar 2005, in dem Verfahren

Denkavit Internationaal BV,

Denkavit France SARL

gegen

Ministre de l’Économie, des Finances et de l’Industrie

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann sowie der Richter K. Lenaerts (Berichterstatter), E. Juhász, K. Schiemann und E. Levits,

Generalanwalt: L. A. Geelhoed,

Kanzler: K. Sztranc-Slawiczek, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 19. Januar 2006,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

‐ der Denkavit Internationaal BV und der Denkavit France SARL, vertreten durch B. Soubeille, avocat,

‐ der französischen Regierung, vertreten durch G. de Bergues, J. C. Gracia und C. Jurgensen als Bevollmächtigte,

‐ der niederländischen Regierung, vertreten durch H. G. Sevenster und D. J. M. de Grave als Bevollmächtigte,

‐ der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch C. White als Bevollmächtigte im Beistand von J. Stratford, Barrister,

‐ der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch J.-P. Keppenne und R. Lyal als Bevollmächtigte,

‐ der EFTA-Überwachungsbehörde, vertreten durch P. Bjørgan und N. Fenger als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 27. April 2006

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Artikel 43 EG in Bezug auf französische Steuerrechtsvorschriften, die zum maßgeblichen Zeitpunkt bei der Ausschüttung von Dividenden durch eine gebietsansässige Tochtergesellschaft an eine gebietsfremde Muttergesellschaft eine Quellenbesteuerung vorsahen, wohingegen von einer gebietsansässigen Tochtergesellschaft an eine gebietsansässige Muttergesellschaft ausgeschüttete Dividenden fast vollständig von der Körperschaftsteuer befreit waren

2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines beim Conseil d’État anhängigen Rechtsstreits, der die Besteuerung von Dividenden betrifft, die von der Denkavit France SARL (im Folgenden: Denkavit France) und von der Agro Finances SARL (im Folgenden: Agro Finances), die in Frankreich ihren Sitz haben, an ihre in den Niederlanden ansässige Muttergesellschaft Denkavit Internationaal BV (im Folgenden: Denkavit Internationaal) ausgeschüttet wurden.

Rechtlicher Rahmen

Nationales Recht

3

Gemäß Artikel 119 bis Absatz 2 des Code général des impôts (Allgemeines Steuergesetzbuch, im Folgenden: CGI) in seiner zur maßgeblichen Zeit geltenden Fassung unterlagen die Dividenden, die von einer gebietsansässigen Gesellschaft an eine natürliche oder juristische Person ausgeschüttet wurden, die in Frankreich weder ihren steuerlichen Wohn- noch Firmensitz hatte, einer Quellenbesteuerung mit einem Steuersatz von 25 %. Für die von einer gebietsansässigen Gesellschaft an einen gebietsansässigen Aktionär ausgeschütteten Dividenden war keine Quellensteuer vorgesehen.

4

Gemäß den Artikeln 145 und 216 CGI konnte eine Mutterge...

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