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EuGH Urteil vom 14.07.2005 - C-65/02 P, C-73/02 P, C-65/02 P, C-73/02 P

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Entscheidungsstichwort (Thema)

„Rechtsmittel. EGKS-Vertrag. Kartelle. Legierungszuschlag. Herabsetzung der Geldbuße. Zusammenarbeit während des Verwaltungsverfahrens. Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung. Verteidigungsrechte”

Beteiligte

ThyssenKrupp Stainless (früher Krupp Thyssen Stainless) / Kommission

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

ThyssenKrupp Stainless GmbH

ThyssenKrupp Acciai speciali Terni SpA

Tenor

  1. Die Rechtsmittel und das Anschlussrechtsmittel werden zurückgewiesen.
  2. Die ThyssenKrupp Stainless GmbH, die ThyssenKrupp Acciai speciali Terni SpA und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften tragen jeweils ihre eigenen Kosten.

Tatbestand

In den verbundenen Rechtssachen C-65/02 P und C-73/02 P

betreffend zwei Rechtsmittel nach Artikel 49 der EGKS-Satzung des Gerichtshofes, eingereicht am 28. Februar 2002,

ThyssenKrupp Stainless GmbH, früher Krupp Thyssen Stainless GmbH, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Klusmann,

Rechtsmittelführerin in der Rechtssache C-65/02 P,

ThyssenKrupp Acciai speciali Terni SpA, früher Acciai speciali Terni SpA, Prozessbevollmächtigte: A. Giardina und G. Di Tommaso, avvocati, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Rechtsmittelführerin in der Rechtssache C-73/02 P,

anderer Verfahrensbeteiligter:

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch A. Whelan als Bevollmächtigten im Beistand von Rechtsanwalt H.-J. Freund (C-65/02 P) sowie A. Whelan und V. Superti als Bevollmächtigte im Beistand von A. Dal Ferro, avvocato (C-73/02 P), Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann, des Richters A. Rosas, der Richterin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter K. Lenaerts und S. von Bahr (Berichterstatter),

Generalanwalt: P. Lég...

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