Entscheidungsstichwort (Thema)
ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: GIUDICE CONCILIATORE DI FIRENZE – ITALIEN. VERBRAUCHERSCHUTZ BEI AUSSERHALB VON GESCHAEFTSRAEUMEN GESCHLOSSENEN VERTRAEGEN – MOEGLICHKEIT, SICH IN RECHTSSTREITIGKEITEN ZWISCHEN BUERGERN AUF EINE RICHTLINIE ZU BERUFEN. 1. Rechtsangleichung ° Verbraucherschutz im Falle von ausserhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ° Richtlinie 85/577 ° Artikel 1 Absatz 1, Artikel 2 und Artikel 5 ° Bestimmung der Berechtigten und der Mindestfrist für die Ausübung des Rücktrittsrechts ° Unbedingter und genauer Charakter (Richtlinie 85/577, Artikel 1 Absatz 1, Artikel 2 und Artikel 5). 2. Handlungen der Organe ° Richtlinien ° Unmittelbare Wirkung ° Grenzen ° Möglichkeit, sich gegenüber einem einzelnen auf eine Richtlinie zu berufen ° Ausschluß (EWG-Vertrag, Artikel 189). 3. Rechtsangleichung ° Verbraucherschutz im Falle von ausserhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ° Richtlinie 85/577 ° Möglichkeit, sich bei unterbliebenen Umsetzungsmaßnahmen gegenüber einem einzelnen auf das Rücktrittsrecht zu berufen ° Ausschluß (EWG-Vertrag, Artikel 189 Absatz 3; Richtlinie 85/577, Artikel 1 Absatz 1, Artikel 2 und Artikel 5). 4. Handlungen der Organe ° Richtlinien ° Durchführung durch die Mitgliedstaaten ° Notwendigkeit, die Wirksamkeit der Richtlinien zu gewährleisten ° Verpflichtungen der nationalen Gerichte (EWG-Vertrag, Artikel 189 Absatz 3). 5. Gemeinschaftsrecht ° Dem einzelnen verliehene Rechte ° Verstoß eines Mitgliedstaats gegen die Verpflichtung zur Umsetzung einer Richtlinie ° Pflicht zum Ersatz des dem einzelnen entstandenen Schadens ° Voraussetzungen ° Entschädigungsmodalitäten ° Anwendung des nationalen Rechts (EWG-Vertrag, Artikel 189 Absatz 3)
Leitsatz (amtlich)
1. Die Artikel 1 Absatz 1, Artikel 2 und ...