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EuGH Urteil vom 14.07.1994 - C-32/93

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gleichbehandlung von Männern und Frauen. Vertretung einer im Mutterschaftsurlaub befindlichen Beschäftigten. Schwangere Vertreterin. Entlassung

 

Leitsatz (redaktionell)

Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in bezug auf die Arbeitsbedingungen schließt die Entlassung einer Arbeitnehmerin aus, die auf unbestimmte Zeit eingestellt wurde, um zunächst eine andere Arbeitnehmerin während deren Mutterschaftsurlaubs zu vertreten, und die diese Vertretung nicht gewährleisten kann, weil sie kurz nach ihrer Einstellung schwanger wird.

 

Normenkette

Richtlinie 76/207/EWG

 

Beteiligte

Carole Louise Webb

EMO Air Cargo (UK) Ltd

 

Gründe

Tenor

1. Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in bezug auf die Arbeitsbedingungen schließt die Entlassung einer Arbeitnehmerin aus, die auf unbestimmte Zeit eingestellt wurde, um zunächst eine andere Arbeitnehmerin während deren Mutterschaftsurlaubs zu vertreten, und die diese Vertretung nicht gewährleisten kann, weil sie kurz nach ihrer Einstellung schwanger wird.

 

Fundstellen

BB 1994, 1998-2000 (T)

DB 1994, 1522-1523 (T)

NJW 1995, 123

NJW 1995, 123 (L)

IStR 1994, 452-453 (KT)

EWiR 1994, 1177 (L)

NZA 1994, 783

NZA 1994, 783-784

ZAP, EN-Nr. 920/94 (S)

AP EWG-Richtlinie Nr. 76/207 Art. 2, Nr. 5 (T)

AP MuSchG 1968 § 9, Nr. 21 (T)

AR-Blattei ES 1220, ...

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