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EuGH Urteil vom 14.07.1976 - 13/76, 13-76

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Entscheidungsstichwort (Thema)

ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM GIUDICE CONCILIATORE ROVIGO. 1. DISKRIMINIERUNG AUS GRÜNDEN DER STAATANGEHÖRIGKEIT – VERBOT – SPORTWETTKÄMPFE VON PROFIS – AUSSCHLUSS – VERSTOSS GEGEN DIE ARTIKEL 48 BIS 51 ODER 59 BIS 66 EWG-VERTRAG – EINSCHRÄNKUNGEN BEI SPORTWETTKÄMPFEN AUS NICHTWIRTSCHAFTLICHEN GRÜNDEN – ZULÄSSIGKEIT – ZUSTÄNDIGKEIT DES INNERSTAATLICHEN GERICHTS (EWG-VERTRAG, ARTIKEL 7, 48 BIS 51, 59 BIS 66). 2. ARBEITNEHMER – FREIZUEGIGKEIT – DIENSTLEISTUNGEN – FREIER DIENSTLEISTUNGSVERKEHR – DISKRIMINIERUNGEN – BESEITIGUNG – UNMITTELBARE WIRKUNGEN – INDIVIDÜLLE RECHTE – WAHRUNG DURCH DIE INNERSTAATLICHEN GERICHTE (EWG-VERTRAG, ARTIKEL 48, 59 ABSATZ 1, 60 ABSATZ 3)

 

Leitsatz (amtlich)

1. MIT DEN ARTIKELN 7 UND 48 BIS 51 ODER, JE NACH SACHLAGE, 59 BIS 66 DES VERTRAGES IST EINE NATIONALE REGELUNG ODER PRAXIS, AUCH WENN SIE VON EINER SPORTORGANISATION AUSGEHT, UNVEREINBAR, DIE DAS RECHT, ALS PROFI ODER HALBPROFI AN FUSSBALLSPIELEN TEILZUNEHMEN, ALLEIN DEN ANGEHÖRIGEN DES BETREFFENDEN MITGLIEDSTAATS VORBEHÄLT, ES SEI DENN, ES HANDELT SICH UM EINE REGELUNG ODER PRAXIS, WELCHE DIE AUSLÄNDISCHEN SPIELER VON DER MITWIRKUNG BEI BESTIMMTEN BEGEGNUNGEN AUS NICHTWIRTSCHAFTLICHEN GRÜNDEN AUSSCHLIESST, DIE MIT DEM BESONDEREN CHARAKTER UND RAHMEN DIESER BEGEGNUNGEN ZUSAMMENHÄNGEN UND DESHALB AUSSCHLIESSLICH DEN SPORT ALS SOLCHEN BETREFFEN. ES IST SACHE DES INNERSTAATLICHEN GERICHTS, DIE ZUR PRÜFUNG GESTELLTE TÄTIGKEIT UNTER HERANZIEHUNG DER VERBINDLICHEN VORSCHRIFTEN DER ARTIKEL 7, 48 UND 59 DES VERTRAGES ZU WERTEN, UM ÜBER DIE GÜLTIGKEIT ODER DIE WIRKUNGEN EINER IN DIE SATZUNG EINER SPORTORGANISATION AUFGENOMMENEN BESTIMMUNG ENTSCHEIDEN ZU KÖNNEN.

2. ARTIKEL 48 EINERSEITS SOWIE DIE ARTIKEL 59 ABSATZ 1 UND 60 ABSATZ 3 DES VERTRAGES ANDERERSEITS – DIE BEIDEN LETZTEREN BESTIMMUNGEN JEDENFALLS INSOWEIT, ALS SIE ZUM GEGENSTAND HABEN, ALLE DISKRIMINIERUNGEN DES ERBRINGERS DER DIENSTLEISTUNG AUS GRÜNDEN SEINER STAATSANGEHÖRIGKEIT ODER WEGEN SEINES AUFENTHALTS IN EINEM ANDEREN ALS DEM MITGLIEDSTAAT, IN DEM DIE LEISTUNG ZU ERBRINGEN IST, ZU BESEITIGEN – ERZEUGEN UNMITTELBARE WIRKUNGEN IN DEN RECHTSORDNUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN UND VERLEIHEN DEN EINZELNEN RECHTE, WELCHE DIE INNERSTAATLICHEN GERICHTE ZU WAHREN HABEN.

 

Normenkette

EWGVtr Art. 7, 48, 51, 59, 66, 59 Abs. 1, Art. 60 Abs. 3

 

Beteiligte

Gaetano Donà

Mario Mantero

 

Tenor

1. MIT DEN ARTIKELN 7 UND 48 BIS 51 ODER, JE NACH SACHLAGE, 59 BIS 66 DES VERTRAGES IST EINE NATIONALE REGELUNG ODER PRAXIS, AUCH WENN SIE VON EINER SPORTORGANISATION AUSGEHT, UNVEREINBAR, DIE DAS RECHT, ALS PROFI ODER HALBPROFI AN FUSSBALLSPIELEN TEILZUNEHMEN, ALLEIN DEN ANGEHÖRIGEN DES BETREFFENDEN MITGLIEDSTAATS VORBEHÄLT, ES SEI DENN, ES HANDELT SICH UM EINE REGELUNG ODER PRAXIS, WELCHE DIE AUSLÄNDISCHEN SPIELER VON DER MITWIRKUNG BEI BESTIMMTEN BEGEGNUNGEN AUS NICHTWIRTSCHAFTLICHEN GRÜNDEN AUSSCHLIESST, DIE MIT DEM BESONDEREN CHARAKTER UND RAHMEN DIESER BEGEGNUNGEN ZUSAMMENHÄNGEN UND DESHALB AUSSCHLIESSLICH DEN SPORT ALS SOLCHEN BETREFFEN.

2. ARTIKEL 48 EINERSEITS SOWIE DIE ARTIKEL 59 ABSATZ 1 UND 60 ABSATZ 3 DES VERTRAGES ANDERERSEITS – DIE BEIDEN LETZTEREN BESTIMMUNGEN JEDENFALLS INSOWEIT, ALS SIE ZUM GEGENSTAND HABEN, ALLE DISKRIMINIERUNGEN DES ERBRINGERS DER DIENSTLEISTUNG AUS GRÜNDEN SEINER STAATSANGEHÖRIGKEIT ODER WEGEN SEINES AUFENTHALTS IN EINEM ANDEREN ALS DEM MITGLIEDSTAAT, IN DEM DIE LEISTUNG ZU ERBRINGEN IST, ZU BESEITIGEN – ERZEUGEN UNMITTELBARE WIRKUNGEN IN DEN RECHTSORDNUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN UND VERLEIHEN DEN EINZELNEN RECHTE, WELCHE DIE INNERSTAATLICHEN GERICHTE ZU WAHREN HABEN.

 

Gründe

1/3 DER GIUDICE CONCILIATORE ROVIGO HAT DEM GERICHTSHOF MIT BESCHLUSS VOM 7. FEBRUAR 1976, BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN AM 13. FEBRUAR 1976, GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG VERSCHIEDENE FRAGEN ZUR AUSLEGUNG DER ARTIKEL 7, 48 UND 59 DES VERTRAGES VORGELEGT. DIE BEIDEN ERSTEN FRAGEN GEHEN DAHIN, OB DIE ARTIKEL 7, 48 UND 59 DES VERTRAGES SÄMTLICHEN STAATSANGEHÖRIGEN DER MITGLIEDSTAATEN DER GEMEINSCHAFT DAS RECHT GEWÄHREN, ÜBERALL IN DER GEMEINSCHAFT EINE TÄTIGKEIT AUSZUÜBEN, INSBESONDERE, OB DIESES RECHT AUCH FUSSBALLSPIELERN ZUSTEHT, SOFERN SIE IHRE LEISTUNGEN BERUFSMÄSSIG ERBRINGEN. MIT DER FÜR DEN FALL DER BEJAHUNG DER BEIDEN ERSTEN FRAGEN GESTELLTEN DRITTEN FRAGE WIRD DER GERICHTSHOF IM WESENTLICHEN ERSUCHT ZU ENTSCHEIDEN, OB DAS VORGENANNTE RECHT AUCH GELTEND GEMACHT WERDEN KANN, UM DIE NICHTANWENDUNG VON IHM ENTGEGENSTEHENDEN BESTIMMUNGEN ZU ERREICHEN, DIE VON EINEM ZUR REGELUNG DES FUSSBALLWESENS AUF DEM GEBIET EINES MITGLIEDSTAATS BEFUGTEN VERBAND ERLASSEN WORDEN SIND.

4 SCHLIESSLICH GEHT DIE VIERTE FRAGE, DIE FÜR DEN FALL GESTELLT IST, DASS DIE DREI ERSTEN FRAGEN BEJAHT WERDEN SOLLTEN, DAHIN, OB DAS FRAGLICHE RECHT UNMITTELBAR VOR DEN INNERSTAATLICHEN GERICHTEN GELTEND GEMACHT WERDEN KANN UND DIESE ES ZU SCHÜTZEN HABEN.

5 DIESE FRAGEN SIND IN EINEM RECHTSSTREIT ZWISCHEN ZWEI ITALIENISCHEN STAATSANGEHÖRIGEN AUFGEWORFEN WORDEN, IN DEM ES UM DIE ...

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