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EuGH Urteil vom 14.06.2012 - C-606/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verordnung (EG) Nr. 562/2006. Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex). Art. 13. Drittstaatsangehörige mit vorläufigem Aufenthaltstitel. Nationale Regelung, die Drittstaatsangehörigen, die über einen vorläufigen Aufenthaltstitel verfügen, die Wiedereinreise in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, der diesen Titel ausgestellt hat, ohne Rückreisevisum verbietet. Begriff des ‚Rückreisevisums’. Frühere Verwaltungspraxis, nach der eine Wiedereinreise ohne Rückreisevisum zulässig war. Keine Erforderlichkeit von Übergangsmaßnahmen

 

Beteiligte

Association nationale d'assistance aux frontières pour les étrangers

Association nationale d'assistance aux frontières pour les étrangers (ANAFE)

Ministre de l'Intérieur, de l'Outre-mer, des Collectivités territoriales et de l'Immigration

 

Tenor

1. Die in Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 81/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 geänderten Fassung festgelegten Regeln für die Verweigerung der Einreise von Drittstaatsangehörigen gelten auch für visumpflichtige Drittstaatsangehörige, die – ohne das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats zu betreten – über die Außengrenzen des Schengenraums wieder in den Mitgliedstaat einreisen wollen, der ihnen einen vorläufigen Aufenthaltstitel ausgestellt hat.

2. Art. 5 Abs. 4 Buchst. a der Verordnung Nr. 562/2006 in der durch die Verordnung Nr. 81/2009 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat, der einem Drittstaatsangehörigen ein Rückreisevisum im Sinne dieser Vorschrift ausstellt, die Einreise in den Schengenraum nicht auf Orte seines nationalen Hoheitsgebiets beschränken kann.

3. Nach den Grundsätzen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes mussten nicht Übergangsmaßnahmen für Drittstaatsangehörige vorgesehen werden, die aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ausgereist sind, während sie nur im Besitz einer für die Dauer der Prüfung eines ersten Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder eines Asylantrags ausgestellten vorläufigen Aufenthaltserlaubnis waren, und die nach Inkrafttreten der Verordnung Nr. 562/2006 in der durch die Verordnung Nr. 81/2009 geänderten Fassung in dieses Hoheitsgebiet zurückkehren wollen.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Conseil d'État (Frankreich) mit Entscheidung vom 15. Dezember 2010, beim Gerichtshof eingegangen am 22. Dezember 2010, in dem Verfahren

Association nationale d'assistance aux frontières pour les étrangers (ANAFE)

gegen

Ministre de l'Intérieur, de l'Outre-mer, des Collectivités territoriales et de l'Immigration

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. N. Cunha Rodrigues sowie der Richter U. Lõhmus, A. Rosas (Berichterstatter), A. Ó Caoimh und A. Arabadjiev,

Generalanwältin: V. Trstenjak,

Kanzler: R. Şereş, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 20. Oktober 2011,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der Association nationale d'assistance aux frontières pour les étrangers (ANAFE), vertreten durch ihren Präsidenten J.-É. Malabre,
  • der französischen Regierung, vertreten durch G. de Bergues, J.-S. Pilczer und B. Beaupère-Manokha als Bevollmächtigte,
  • der belgischen Regierung, vertreten durch T. Materne und C. Pochet als Bevollmächtigte,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch D. Maidani und M. Wilderspin als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 29. November 2011

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 5 Abs. 4 Buchst. a und Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 105, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 81/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 (ABl. L 35, S. 56) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 562/2006).

Rz. 2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Association nationale d'assistance aux frontières pour les étrangers (Nationale Vereinigung zur Unterstützung von Ausländern an den Grenzen, im Folgenden: ANAFE) und dem Ministre de l'intérieur, de l'Outre-mer, des Collectivités territoriales et de l'Immigration (Minister für Inneres, die Überseegebiete, die Gebietskörperschaften und Einwanderung) über den Runderlass des Ministre de l'Immigration, de l'Intégration, de l'Identité nationale et du Développement solidaire (Minister für Einwanderung, Integration, nationale Identität und Förderung der Solidarität) vom 21. September 2009 über di...

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