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EuGH Urteil vom 14.06.2012 - C-533/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Antidumpingzölle, Einfuhren von Bettwäsche aus Baumwolle mit Ursprung in Ägypten, Indien und Pakistan, Erstattung von Antidunmpingzöllen, Antragsfrist

 

Leitsatz (amtlich)

1. Art. 236 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2000 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die Rechtswidrigkeit einer Verordnung keinen Fall höherer Gewalt im Sinne dieser Bestimmung darstellt, der es erlaubt, die Frist von drei Jahren, binnen deren ein Einführer die Erstattung nach dieser Verordnung entrichteter Einfuhrabgaben beantragen kann, zu verlängern.

2. Art. 236 Abs. 2 Unterabs. 3 der Verordnung Nr. 2913/92 in der durch die Verordnung Nr. 2700/2000 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er es den nationalen Behörden nicht gestattet, gemäß einer Unionsverordnung erhobene Antidumpingzölle auf der Grundlage einer Feststellung der Unvereinbarkeit dieser Verordnung mit dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 in Anhang 1 A des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO), am 15. April 1994 in Marrakesch unterzeichnet und durch den Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986‐1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche genehmigt, durch das Streitbeilegungsgremium von Amts wegen zu erstatten.

 

Normenkette

VO 2913/92/EWG Art. 236 Abs. 2

 

Beteiligte

CIVAD

Compagnie internationale pour la vente à distance (CIVAD) SA

Adminis...

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