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EuGH Urteil vom 14.03.2000 - C-102/98, C-211/98

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Assoziierungsabkommen EWG-Türkei. Beschlüsse des Assoziationsrates. Soziale Sicherheit. Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit. Unmittelbare Wirkung. Umfang. Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats über die Bestimmung des Geburtsdatums im Hinblick auf die Vergabe einer Sozialversicherungsnummer und die Gewährung einer Altersrente

 

Beteiligte

Kocak

Ibrahim Kocak

Ramazan Örs

Landesversicherungsanstalt Oberfranken und Mittelfranken

Bundesknappschaft

 

Tenor

Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 3/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften auf die türkischen Arbeitnehmer und auf deren Familienangehörige verwehrt es einem Mitgliedstaat nicht, auf türkische Arbeitnehmer eine Regelung anzuwenden, nach der für die Gewährung einer Altersrente und für die insoweit vergebene Versicherungsnummer dasjenige Geburtsdatum maßgebend ist, das sich aus der ersten Angabe des Betroffenen gegenüber einem Sozialleistungsträger des betreffenden Staates ergibt, und ein anderes Geburtsdatum nur berücksichtigt wird, wenn es sich aus einer Urkunde ergibt, deren Original vor dem Zeitpunkt dieser Angabe ausgestellt worden ist.

 

Tatbestand

In den verbundenen Rechtssachen C-102/98 und C-211/98

betreffend dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) vom deutschen Bundessozialgericht in den bei diesem anhängigen Rechtsstreitigkeiten

Ibrahim Kocak

gegen

Landesversicherungsanstalt Oberfranken und Mittelfranken(C-102/98)

und

Ramazan Örs

gegen

Bundesknappschaft (C-211/98)

vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 9 des am 12. September 1963 in Ankara unterzeichneten und durch den Beschluß 64/732/EWG des ...

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