Entscheidungsstichwort (Thema)
Assoziierungsabkommen EWG-Türkei. Beschlüsse des Assoziationsrates. Soziale Sicherheit. Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit. Unmittelbare Wirkung. Umfang. Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats über die Bestimmung des Geburtsdatums im Hinblick auf die Vergabe einer Sozialversicherungsnummer und die Gewährung einer Altersrente
Beteiligte
Landesversicherungsanstalt Oberfranken und Mittelfranken |
Tenor
Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 3/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften auf die türkischen Arbeitnehmer und auf deren Familienangehörige verwehrt es einem Mitgliedstaat nicht, auf türkische Arbeitnehmer eine Regelung anzuwenden, nach der für die Gewährung einer Altersrente und für die insoweit vergebene Versicherungsnummer dasjenige Geburtsdatum maßgebend ist, das sich aus der ersten Angabe des Betroffenen gegenüber einem Sozialleistungsträger des betreffenden Staates ergibt, und ein anderes Geburtsdatum nur berücksichtigt wird, wenn es sich aus einer Urkunde ergibt, deren Original vor dem Zeitpunkt dieser Angabe ausgestellt worden ist.
Tatbestand
In den verbundenen Rechtssachen C-102/98 und C-211/98
betreffend dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) vom deutschen Bundessozialgericht in den bei diesem anhängigen Rechtsstreitigkeiten
Ibrahim Kocak
gegen
Landesversicherungsanstalt Oberfranken und Mittelfranken(C-102/98)
und
Ramazan Örs
gegen
Bundesknappschaft (C-211/98)
vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 9 des am 12. September 1963 in Ankara unterzeichneten und durch den Beschluß 64/732/EWG des ...