Entscheidungsstichwort (Thema)
ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: VERWALTUNGSGERICHT MAINZ – DEUTSCHLAND. VORABENTSCHEIDUNGSERSUCHEN – BEURTEILUNG DER GUELTIGKEIT – BEZEICHNUNG VON SCHAUMWEINEN – VERBOT DER BEZUGNAHME AUF DAS „METHODE CHAMPENOISE” ODER „CHAMPAGNERVERFAHREN” GENANNTE HERSTELLUNGSVERFAHREN. 1. Vorabentscheidungsverfahren ° Zuständigkeit des Gerichtshofes ° Grenzen ° Offensichtlich unerhebliche Frage (EWG-Vertrag, Artikel 177). 2. Landwirtschaft ° Gemeinsame Marktorganisation ° Wein ° Bezeichnung und Aufmachung der Weine ° Schaumweine ° Angabe des méthode champenoise oder Champagnerverfahren genannten Herstellungsverfahrens ° Verbot für Weine, die nicht die Ursprungsbezeichnung Champagne tragen dürfen ° Eigentumsrecht ° Freie Berufsausübung ° Gleichbehandlung ° Verstoß ° Nichtvorliegen ° Ermessen der Organe (Verordnung Nr. 2333/92 des Rates, Artikel 6 Absatz 5 Unterabsätze 2 und 3)
Leitsatz (amtlich)
1. Ein nationales Gericht, vor dem eine Frage nach der Gültigkeit einer Rechtshandlung eines Gemeinschaftsorgans aufgeworfen wird, hat darüber zu befinden, ob für seine Entscheidung eine Klärung dieses Punktes erforderlich ist, und folglich den Gerichtshof zu ersuchen, über diese Frage zu erkennen. Diesem obliegt es dann im Rahmen der durch Artikel 177 begründeten engen Zusammenarbeit mit den nationalen Gerichten, die vom nationalen Gericht gestellte Frage zu beantworten, es sei denn, für ihn wäre keinerlei Zusammenhang zwischen der gestellten Frage und der Wirklichkeit oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits erkennbar.
2. Das Verbot der Verwendung der Bezugnahme auf das méthode champenoise oder Champagnerverfahren genannte Herstellungsverfahren, das in Artikel 6 Absatz 5 Unterabsätze 2 und 3 der Verordnung Nr. 2333/92 zur Festlegung der Grundregeln für die Be...