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EuGH Urteil vom 13.12.1990 - C-238/89

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Entscheidungsstichwort (Thema)

ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: LANDGERICHT MUENCHEN I – DEUTSCHLAND. FREIER WARENVERKEHR – WARENZEICHENRECHT – IRREFUEHRENDE WERBUNG. Freier Warenverkehr – Mengenmässige Beschränkungen – Maßnahmen gleicher Wirkung – Regelung eines Mitgliedstaats, die es erlaubt, sich dem Inverkehrbringen eines Erzeugnisses zu widersetzen, das das Symbol (R) trägt, wenn für die angebrachte Bezeichnung keine nationale Eintragung vorgenommen wurde – Anwendung auf aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführte Erzeugnisse – Unzulässigkeit – Rechtfertigung – Verbraucherschutz – Lauterkeit des Handelsverkehrs – Fehlen (EWG-Vertrag, Artikel 30)

 

Leitsatz (amtlich)

Artikel 30 EWG-Vertrag ist dahin auszulegen, daß er der Anwendung einer nationalen Vorschrift über den unlauteren Wettbewerb entgegensteht, die es einem Wirtschaftsteilnehmer erlaubt, das Verbot des Inverkehrbringens einer Ware im Gebiet eines Mitgliedstaats zu erwirken, die neben dem Warenzeichen den Buchstaben (R) im Kreis trägt, wenn dieses Warenzeichen nicht in diesem Staat, wohl aber in einem anderen Mitgliedstaat eingetragen ist.

Zur Rechtfertigung eines derartigen Verbots können nämlich weder zwingende Erfordernisse des Verbraucherschutzes herangezogen werden – denn selbst wenn man unterstellt, daß die Verbraucher irregeführt werden könnten, könnte dies nur den nebensächlichen Umstand des Ortes der Eintragung des Warenzeichens betreffen, nicht aber den wesentlichen Punkt der Qualität des Erzeugnisses – noch zwingende Erfordernisse der Lauterkeit des Handelsverkehrs, denn ein umsichtiger Fachmann, der wissen möchte, ob ein rechtlicher Schutz durch Eintragung eines Warenzeichens besteht, kann sich hierüber genau informieren, und wer eine derartige Eintragung vornehmen lässt, strebt vor allem diesen Schut...

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